_, das weiss ich nicht.» (pag. 2338 Z. 44 f. und pag. 2340 Z. 1 ff.). Allein diese Aussagen des Beschuldigten lassen nicht darauf schliessen, dass AM.________ die Bank in AC.________ auf Anstoss des Beschuldigten hin selber ausspionierte. Im Wesentlichen zum selben Ergebnis gelangt die Kammer bei der Analyse der Aussagen von M.________. Dieser erklärte auf Frage, ob beim Auskundschaften der Banken noch jemand anderes dabei gewesen sei: «Ja, AM.________ war dabei.» (pag. 1963 Z. 43 ff.). Sie sei eine professionelle Prostituierte und der Beschuldigte habe eine Frau dabeihaben wollen (pag. 1963 Z. 45 ff.).