1971 Z. 41 f.). Auf Frage, wieviel Banken die anderen ausgekundschaftet hätten, erklärte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme, «glaublich nur U.________». Auf Nachfrage sagte er sodann gar, er glaube nicht, dass sie irgendetwas ausgekundschaftet hätten (pag. 917.15 Z. 85 ff.). Als er in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich konkret auf die Bank in AC.________ angesprochen wurde, gab er an, er wisse nicht, ob AM.________ mit M.________ in AC.________ in der Bank gewesen sei oder nicht. Er wisse nur, dass AM.________ in U.________ einmal alleine und einmal mit M.________ «drinnen» gewesen sei. «Andere Male auch, aber ob in AC.________, das weiss ich nicht.