Am 8. März 2016 unterstützte M.________ den Beschuldigten schliesslich beim Raub in U.________ (pag. 2069), am 17. März 2016 begingen die beiden gemeinsam den Raub in V.________ und am 12. April 2016 denjenigen in P.________ (pag. 2069). Die Vorinstanz verurteilte M.________ in der Folge insbesondere wegen der beiden Raubdelikte in V.________ und in P.________, wegen Gehilfenschaft zum Raub in U.________ und wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen [zu Raub] zwischen Februar 2016 und ca. dem 7. April 2016 in AC.________ (pag. 2069). Die Kammer ist aufgrund dieser Umstände überzeugt, dass M.________ im Zeitpunkt, in dem ihm der Beschuldigte sagte, er solle in der Bank in AC.