_ befand sich Ende 2015 gemäss eigenen Aussagen in einer finanziellen «Notsituation», weshalb er den Beschuldigten, den er aus dem Gefängnis kannte und dessen deliktische Vergangenheit ihm bestens bekannt war, aufsuchte. Er reiste sodann (in den Monaten Februar, März und April 2016) wiederholt zusammen mit dem Beschuldigten in die Schweiz und kundschaftete mit diesem Banken aus (pag. 1961 Z. 15 ff.). Dabei erklärte ihm der Beschuldigte das Standardvorgehen zum Auskundschaften der Banken («Geldwechseln») und wie geeignete Banken «aussehen» mussten (pag. 968.5 Z. 128 f. und pag. 968.18 Z. 197 ff). Am 8. März 2016 unterstützte M.__