Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nimmt die Kammer – aus den nachfolgenden Gründen – allerdings an, dass M.________ im Zeitpunkt, in dem ihn der Beschuldigte in die Bank in AC.________ schickte, bereits selber dazu entschlossen war, diese Bank im Hinblick auf einen allfälligen Überfall auszukundschaften: M.________ befand sich Ende 2015 gemäss eigenen Aussagen in einer finanziellen «Notsituation», weshalb er den Beschuldigten, den er aus dem Gefängnis kannte und dessen deliktische Vergangenheit ihm bestens bekannt war, aufsuchte.