Gestützt auf diese in sich stimmigen, plausiblen Aussagen steht für die Kammer fest, dass M.________ die Bank in AC.________ betrat und diese ausspionierte. Weiter geht die Kammer in Würdigung der erwähnten Aussagen wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte M.________ sagte, er solle in der Bank in AC.________ Geld wechseln und «sich umschauen» resp. insbesondere prüfen, ob die Bank «offen» sei und wieviel Angestellte dort arbeiteten. Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nimmt die Kammer – aus den nachfolgenden Gründen – allerdings an, dass M.________ im Zeitpunkt, in dem ihn der Beschuldigte in die Bank in AC.