968.18 Z. 197 ff.). Ab und zu habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er «Geld wechseln gehen könne», weil er (der Beschuldigte) wegen der früheren Überfälle bekannt gewesen sei und es folgedessen nicht mehr selber habe machen können. Er sei deswegen dann jeweils zum «Geldwechseln» in Banken gegangen und habe dabei gezählt, wieviele Angestellte dort arbeiteten (pag. 968.15 Z. 89 ff.). Vom Beschuldigten her habe er zudem gewusst, wie die Banken aussehen sollten resp. dass sie nach Banken mit einem offenen Schalter Ausschau halten würden (pag. 968.5 Z. 128 f.). Gestützt auf diese in sich stimmigen, plausiblen Aussagen steht für die Kammer fest, dass M.________ die Bank in AC.