Er selber habe zudem gewusst, dass die «Schweizer» ohnehin von seinem Raub in O.________ wussten und deswegen zu M.________ gesagt: «Komm wir fahren in die Schweiz.» (pag. 2338 Z. 21 f.). In der Schweiz habe er M.________ sodann unter anderem in die Bank in AC.________ geschickt, um Geld zu wechseln und sich umzuschauen (pag. 917.18 Z. 199 und Z. 207; pag. 1971 Z. 36 f.). Diesen nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und insgesamt glaubhaften Aussagen des Beschuldigten folgend ist grundsätzlich anzunehmen, dass M.________ in der Bank in AC.________ war.