Mit anderen Worten ist zumindest «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Bank in AC.________ nicht selber auskundschaftete. Gerade an diesem Ort, war es – wie unter Erwägung 8.5.2 hiernach noch dargetan wird – M.________, der zwecks Auskundschaftens die Bank betrat. 8.5.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte M.________ und/oder AM.________ dazu anstiftete, die Bank in AC.________ auszuspionieren Der Beschuldigte bestreitet generell, M.________ und AM.________ dazu bestimmt zu haben, die Bank in AC.________ auszukundschaften. Was die Beteiligung von M._