Immerhin handelten die beiden – wie unter Erwägung 8.5.2 hiernach noch aufzuzeigen sein wird – nach Ansicht der Kammer gemeinsam, weshalb an einem Ort mutmasslich der Beschuldigte in die Bank reinging und an einem anderen Ort wiederum M.________. Demzufolge kommt die Kammer zusammengefasst zum Schluss, dass dem Beschuldigten gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass er die Bank in AC.________ selber betrat und deren Sicherheitsvorkehrungen ausspionierte. Mit anderen Worten ist zumindest «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Bank in AC.