, wobei M.________ in U.________ «nur» Gehilfe war). Es ist folglich durchaus möglich, dass sich M.________ nicht mehr haargenau an die Einzelheiten des Vorgehens an einem spezifischen Tatort erinnern kann resp. mit Blick auf die verschiedenen Tatorte gewisse Sachen unter Umständen verwechselt. Immerhin handelten die beiden – wie unter Erwägung 8.5.2 hiernach noch aufzuzeigen sein wird – nach Ansicht der Kammer gemeinsam, weshalb an einem Ort mutmasslich der Beschuldigte in die Bank reinging und an einem anderen Ort wiederum M.__