13 und ausspioniert zu haben. M.________ ist der Einzige, der dies erwähnte. In Anbetracht der Gesamtumstände kann dem Beschuldigten aber nicht einzig gestützt auf diese Äusserung von M.________ angelastet werden, die Bank in AC.________ selber ausgekundschaftet zu haben. Bei M.________ handelt es sich nämlich um den Mitbeschuldigten, d.h. um den Komplizen des Beschuldigten. Die beiden kundschafteten gemeinsam mehrere Banken aus und begingen zusammen auch drei Banküberfälle (in U.________, in V.________ und in P.________, wobei M.___