Z. 205 ff.). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe die Bank in AC.________ selber ausgekundschaftet, weil er M.________‘s Aussage, wonach der Beschuldigte die Bank in AC.________ ausgekundschaftet habe, nicht bestritten habe (vgl. pag. 2201; S. 51 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer kann diesem – im Wesentlichen auf einem Umkehrschluss basierenden – Beweisergebnis aus den nachfolgenden Gründen allerdings nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung nie ausdrücklich auf den Vorfall in AC.________ angesprochen.