Als ihm in der Schlusseinvernahme vorgehalten wurde, M.________ habe gesagt, er (der Beschuldigte) habe die Bank in AC.________ ausgekundschaftet, während er selber (M.________) darin nur Geld gewechselt habe, erklärte der Beschuldigte: «Es ist richtig, dass M.________ dort Geld gewechselt hat. […] Ich sagte ihm, er soll reingehen und schauen. Wenn es gepasst hätte, wäre es etwas gewesen […] M.________ war in der Bank.» (pag. 917.18 Z. 195 ff.). Ferner bestätigte der Beschuldigte, das «Geldwechseln» sei das von ihm ausgedachte Standardvorgehen für das Auskundschaften der Banken gewesen (pag. 917.18 Z. 205 ff.).