Soweit relevant wird im Rahmen der Würdigung (Erwägungen 8.5.1 und 8.5.2) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 8.5 Würdigung durch die Kammer 8.5.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte die Bank in AC.________ selber auskundschaftete Der Beschuldigte bestritt in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals ausdrücklich, die Bank in AC.________ selber betreten und ausspioniert zu haben. Konkret erklärte er auf Frage, wer alles in diese Bank reingegangen sei: «Ich war da nicht drinnen. Das war der Herr M.________.» (pag. 2338 Z. 32 f.). Auf Nachfrage teilte er zudem mit: «Ich war da nie drinnen.