12 (pag. 1842 f.) sowie die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts AP.________ vom 24. Mai 2017 (pag. 2000 ff.). Die Einvernahmen von AM.________ sowie die Aussagen, welche der Beschuldigte und M.________ auf Vorhalt ihrer Aussagen machten, wurden hingegen wegen Unverwertbarkeit aus den Akten gewiesen (Art. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; pag. 1945). Es wird darauf verzichtet, die vorhandenen Beweismittel zusammenzufassen. Soweit relevant wird im Rahmen der Würdigung (Erwägungen 8.5.1 und 8.5.2) darauf eingegangen.