Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte und auch die Vorinstanz feststellte, bleiben somit nur die Vorwürfe in Bezug auf den Tatort AC.________. 8.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet, selber in der Bank in AC.________ gewesen zu sein und dieselbe ausgekundschaftet zu haben. Zudem stellt er in Abrede, M.________ und/oder AM.________ dazu angestiftet zu haben, in dieser Bank Geld zu wechseln und dabei die Sicherheitsvorkehrungen im Foyer auszuspionieren. Nachfolgend ist somit zunächst zu klären, ob der Beschuldigte die Bank in AC.________ selber auskundschaftete. Sodann ist zu erörtern, ob er M.___