Der Tatbestand von Art. 260bis Abs. 2 aStGB (vgl. zur Terminologie aStGB Erwägung 12 hiernach) wird durch Art. 140 Ziff. 1 aStGB konsumiert. Was für die Haupttat gilt, muss auch für die Anstiftung dazu gelten, weshalb der Vorwurf der Anstiftung in den Fällen «U.________» und «P.________» ebenfalls entfällt. Einen Tatort AD.________ gab es des Weiteren nie. Es handelt sich dabei schlicht um einen Verschrieb in der Anklageschrift, der im erstinstanzlichen Dispositiv leider fortgeschrieben wurde. Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte und auch die Vorinstanz feststellte, bleiben somit nur die Vorwürfe in Bezug auf den Tatort AC.