7. Zum Vorwurf der mehrfachen Fälschung von Ausweisen Die dem Beschuldigten unter den Ziffern I./A./4.1 und I./A./4.2 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte sind unbestritten. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte kurz vor dem 17. März 2016 in einem Hotel in AA.________ oder AB.________ beim Ausfüllen des Meldescheins einen von M.________ gefälschten, auf AK.________ lautenden Personalausweis vorwies. Weiter ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte am 9. März 2016 im Rahmen des Überfalls auf die J.________ (Bank) in U.________ mit einem ebenfalls von M.________ gefälschten, auf AL.