6. Vorbemerkungen Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2161 ff.). Soweit die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche unangefochten und in Rechtskraft erwachsen sind, wird – mit Blick auf die Strafzumessung – von den durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Vorfällen verwiesen werden (vgl. S. 15-31 [betr. Raubüberfälle], S. 45 [betr. Sachbeschädigung] und S. 56-58 [betr.