Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilung wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen (Bst. A./Ziff. III./3./3.1 und 3.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen [zu Raub] und Anstiftung dazu (Bst. A./Ziff. III./4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die Sanktion inkl. Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO