10 3. die in Bst. C/Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände soweit den Beschuldigten betreffend gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, zu Vergleichszwecken überlassen wurden. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilung wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen (Bst.