weiter Folgendes verfügt wurde: 1. die in Bst. C/Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Gegenstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 StGB bzw. mit Einwilligung der beiden Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen; 2. es wird festgestellt, dass folgende Gegenstände mit Einverständnis des Beschuldigten bereits vernichtet wurden (Bst. C/Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): - 1 Integralhelm, schwarz, Marke «GREX», Modell G-06, Grösse XS; - 1 Jethelm, schwarz, Marke «AXO», Grösse S; - 1 Motorrad Kawasaki KL500B, Rahmen-Nr. KL500B 000119;