2289 ff.) verzichtete der stellvertretende Generalstaatsanwalt AH.________ auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufung geltend. Mit Eingabe vom 16. November 2018 (pag. 2287) verzichteten ausserdem die Straf- resp. Strafund Zivilkläger H.________, K.________ und L.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt I.________ auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen (pag. 2293).