6 walt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu bestätigen. Beweisanträge würden derzeit keine gestellt. Der Form halber weise er ferner daraufhin, die von ihm beantragte Reduktion des Strafmasses werde nicht nur mit den beantragten Freisprüchen begründet, sondern auch durch die Anfechtung der Strafzumessung für die nicht angefochtenen Schuldsprüche. Mit Eingabe vom 20. November 2018 (pag. 2289 ff.) verzichtete der stellvertretende Generalstaatsanwalt AH.