Der Beschuldigte sei von den Vorhalten der Fälschung von Ausweisen, angeblich mehrfach begangen und den strafbaren Vorbereitungshandlungen sowie der Anstiftung dazu freizusprechen. Die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren. Weiter seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 1/5 vom Staat und zu 4/5 vom Beschuldigten zu tragen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 4/5 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weiter sei Rechtsan-