5. Auf die Zivilklage des Strafklägers H.________ wird infolge rechtsgültigen Verzichts auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess und damit fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten (Art. 122 Abs. 4 StPO per Analogie). 6. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden. B. [M.________] C. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. […]