Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 431 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Kiener Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern und C.________ AG (Versicherungsgesellschaft) Zivilklägerin 1 und D.________ (Bank) vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Zivilklägerin 2 und F.________ Zivilkläger 3 und N.________ (Bank) (ehemals G.________) Strafklägerin 1 und H.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Strafkläger 2 und J.________ SA (Bank) Straf- und Zivilklägerin 1 und K.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Straf- und Zivilkläger 2 und L.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Straf- und Zivilklägerin 3 Gegenstand Raub, Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 13. April 2018 (PEN 2017 197) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) erkannte mit Blick auf A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 13. April 2018 (pag. 2063 ff.) – berichtigt am 12. Oktober 2018 (pag. 2145 ff.) – Folgendes: A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Abfallgesetz, angeblich begangen am 15.05.2015 in O.________ durch Wegwerfen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 12.04.2016 in P.________ z.N. von Q.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, mehrfach begangen wie folgt: 1.1. am 15.05.2015 in O.________ z.N. der R.________ (Bank) sowie S.________ und T.________; 1.2. am 08.03.2016 in U.________ z.N. der J.________ SA (Bank) U.________ sowie K.________, H.________ und L.________; 1.3. am 17.03.2016 in V.________ z.N. der D.________ (Bank) sowie W.________ und F.________; 1.4. am 12.04.2016 in P.________ z.N. der G.________ (Bank) sowie X.________ und Y.________; 2. der Sachbeschädigung, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 12.04.2016 in Z.________ z.N. des Bundesamts für Strassen; 3. der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. kurz vor dem 17.03.2016 in AA.________ oder AB.________; 3 3.2. am 08.03.2016 in U.________; 4. der strafbaren Vorbereitungshandlungen sowie Anstiftung dazu, mehrfach begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 07.04.2016 in AC.________ und AD.________; 5. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 14.05.2015 bis am 12.04.2016 in AE.________, O.________, U.________, AF.________, AD.________, V.________, AG.________, AC.________ und P.________ durch rechtswid- rige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt; 6. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15.05.2015 bis am 12.04.2016 in AE.________, O.________, U.________, V.________ und P.________ durch Verbringung einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet ohne Be- rechtigung und Tragen derselben an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilli- gung; und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 252, 260bis Abs. 1 lit. d (teilweise i.V.m. Art. 24 Abs. 1) aStGB; Art. 5 Abs. 1 lit. d, 115 Abs. 1 lit. a und b AuG; Art. 4 Abs. 1 lit. g, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 426 ff. StPO; verurteilt: 7. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Untersuchungshaft von 204 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerech- net und es wird festgestellt, dass die Strafe am 01.11.2016 vorzeitig angetreten worden ist. 8. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24‘825.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 5‘239.50, insgesamt be- stimmt auf CHF 30‘064.50. […] 9. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger K.________, der Straf- und Zivilklägerin L.________ und dem Strafkläger H.________, unter solidarischer Haftung mit M.________ […] IV. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 33‘339.85. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO ver- urteilt: 1.1. zur Bezahlung von CHF 444‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG (Versicherungsgesellschaft); 1.2. zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger K.________; Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägers K.________ in Anbe- tracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.3. zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin L.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin L.________ in An- betracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. A.________ wird, unter solidarischer Haftung mit M.________, in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 2.1. zur Bezahlung von CHF 19‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG (Versicherungsgesellschaft); 2.2. zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin D.________ (Bank). 3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin J.________ SA (Bank) U.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Zivilklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 5. Auf die Zivilklage des Strafklägers H.________ wird infolge rechtsgültigen Verzichts auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess und damit fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten (Art. 122 Abs. 4 StPO per Analogie). 6. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschie- den. B. [M.________] C. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. […] 5 3. Folgende Gegenstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 StGB bzw. mit Einwilligung der Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen: […] 4. Es wird festgestellt, dass folgende Gegenstände mit Einverständnis von A.________ bereits vernichtet wurden: […] 5. Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, zu Vergleichszwe- cken überlassen: […] 6. Folgende Gegenstände und Vermögenswerte werden M.________ nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: […] 7. […] 8. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. […] 10. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 11. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 12. Oktober 2018 meldete Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Rechtsanwalt B.________) für A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 2079). Mit Eingabe vom 5. November 2018 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 2274 f.). Er beantragte, die Ziffern A. III. 3.1, 3.2 und 4 des erstinstanzlichen Urteils sowie die Verurteilungen gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (be- treffend das Strafmass), Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils (betreffend die Verur- teilung der Kostentragung) und Ziffer A. IV des erstinstanzlichen Urteils (betreffend die Verteilung der Kostentragung) seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei von den Vorhalten der Fälschung von Ausweisen, angeblich mehrfach begangen und den strafbaren Vorbereitungshandlungen sowie der Anstiftung dazu freizusprechen. Die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren. Weiter seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 1/5 vom Staat und zu 4/5 vom Beschuldigten zu tragen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 4/5 zurückzubezah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weiter sei Rechtsan- 6 walt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsver- fahren zu bestätigen. Beweisanträge würden derzeit keine gestellt. Der Form hal- ber weise er ferner daraufhin, die von ihm beantragte Reduktion des Strafmasses werde nicht nur mit den beantragten Freisprüchen begründet, sondern auch durch die Anfechtung der Strafzumessung für die nicht angefochtenen Schuldsprüche. Mit Eingabe vom 20. November 2018 (pag. 2289 ff.) verzichtete der stellvertretende Generalstaatsanwalt AH.________ auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufung geltend. Mit Eingabe vom 16. November 2018 (pag. 2287) verzichteten ausserdem die Straf- resp. Straf- und Zivilkläger H.________, K.________ und L.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt I.________ auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen (pag. 2293). Die im Berufungsverfahren noch beteiligten Parteien wurden in der Folge auf den 7. Juni 2019 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 2295 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 17. Mai 2019; pag. 2330 f.) sowie ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt AJ.________ (datierend vom 16. Mai 2019; pag. 2327 f.), eingeholt. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Juni 2019 statt (pag. 2333 ff.). Der Beschuldigte wurde zur Person und Sache befragt (pag. 2336 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juni 2019 Folgendes (pag. 2342): 1. Die Ziffern A. III. 3.1, 3.2 und 4 sowie die Verurteilung gemäss Ziffer 1 (betreffend das Straf- mass), Ziffer 2 (betreffend die Verurteilung der Kostentragung) und Ziffer A. IV (betreffend die Verurteilung der Kostentragung) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorhalten der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen, und den strafbaren Vorbereitungshandlugen sowie Anstiftung dazu freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten zu verurteilen. 4. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien zu 1/5 vom Staat und zu 4/5 vom Beschuldigten zu tragen. 5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 4/5 zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu bestätigen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7 Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin AI.________ die fol- genden Anträge (pag. 2347 f. und 2357 f.). I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 13. April 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Abfallgesetz; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung; 3. der Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes, Sachbeschädigung, mehrfacher Widerhandlun- gen gegen das Ausländergesetz und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Ver- mögenswerte. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen kurz vor dem 17. März 2016 in AA.________ oder AB.________ und am 8. März 2016 in U.________; 2. der strafbaren Vorbereitungshandlungen sowie Anstiftung dazu, mehrfach begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 7 April 2016 in AC.________. III. A.________ sei geschützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von [Art. ] 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 252, 260bis Abs. 1 lit. d (teilweise i.V.m. Art. 24 Abs. 1) aStGB; Art. 5 Abs. 1 lit. d, 115 Abs. 1 lit. a und b AuG; Art. 4 Abs. 1 lit. g, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 204 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 1. November 2016; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erhobenen DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ab- lauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten erwuchs das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. April 2018 – berichtigt am 12. Ok- tober 2018 – bereits teilweise in Rechtskraft. Rechtskräftig ist Folgendes: - die Verfahrenseinstellung wegen Widerhandlungen gegen das Abfallgesetz, angeblich begangen am 15. Mai 2015 in O.________ durch Wegwerfen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; - der Freispruch von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 12. April 2016 in P.________ z.N. von Q.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; - die folgenden Schuldsprüche: 1. wegen Raubes, mehrfach begangen wie folgt: 1.1 am 15. Mai 2015 in O.________ z.N. der R.________ (Bank) sowie S.________ und T.________; 1.2 am 8. März 2016 in U.________ z.N. der J.________ SA (Bank) U.________ sowie K.________, H.________ und L.________; 1.3 am 17. März 2016 in V.________ z.N. der D.________ (Bank) sowie W.________ und F.________; 1.4 am 12. April 2016 in P.________ z.N. der G.________ (Bank) sowie X.________ und Y.________; 2. wegen Sachbeschädigung, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 12. April 2016 in Z.________ z.N. des Bundesamts für Strassen; 3. wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 14. Mai 2015 bis am 12. April 2016 in AE.________, O.________, U.________, AF.________, AD.________, V.________, AG.________, AC.________ und P.________ durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt; 4. wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Mai 2015 bis am 12. April 2016 in AE.________, O.________ U.________, V.________ und P.________ durch Verbringung einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung und Tragen derselben an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilli- gung; - die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 22‘008.75 an den Straf- und Zivilkläger K.________, die Straf- und Zivil- klägerin L.________ und den Strafkläger H.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren, unter solidarischer Haftung mit M.________; 9 - die nachfolgenden Verfügungen im Zivilpunkt: 1. die Verurteilungen des Beschuldigten wie folgt: 1.1 zur Bezahlung von CHF 444‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG (Versicherungsgesellschaft); 1.2 zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivil- kläger K.________, wobei die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung soweit wei- tergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 1.3 zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklä- gerin L.________, wobei die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin L.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung soweit wei- tergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 2. die weitere Verurteilung des Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit M.________: 2.1 zur Bezahlung von CHF 19‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ (Versicherungsgesellschaft); 2.2 zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin D.________ (Bank); 3. der Bst. A/Ziff. V/3 und der Bst. A/Ziff. V/4 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs betreffend die Verweisungen der Zivilklagen der Straf- und Zivilklä- gerin J.________ SA (Bank) U.________ und des Zivilklägers F.________ auf den Zivilweg sowie der Bst. A/Ziff. V/5 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs bezüglich das Nichteintreten auf die Zivilklage des Strafklägers H.________ und der Bst. A/Ziff. V/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach für den Zivilpunkt weder Verfahrenskosten noch Entschädigungen ausgeschieden wurden; - soweit gemäss Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs weiter Folgendes verfügt wurde: 1. die in Bst. C/Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Ge- genstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 StGB bzw. mit Einwilligung der beiden Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen; 2. es wird festgestellt, dass folgende Gegenstände mit Einverständnis des Be- schuldigten bereits vernichtet wurden (Bst. C/Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): - 1 Integralhelm, schwarz, Marke «GREX», Modell G-06, Grösse XS; - 1 Jethelm, schwarz, Marke «AXO», Grösse S; - 1 Motorrad Kawasaki KL500B, Rahmen-Nr. KL500B 000119; 10 3. die in Bst. C/Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Ge- genstände soweit den Beschuldigten betreffend gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst, Fach- gruppe Urkunden und Schriften, zu Vergleichszwecken überlassen wurden. Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurtei- lung wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen (Bst. A./Ziff. III./3./3.1 und 3.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen [zu Raub] und Anstiftung dazu (Bst. A./Ziff. III./4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die Sanktion inkl. Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kogniti- on (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 2161 ff.). Soweit die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche unangefochten und in Rechts- kraft erwachsen sind, wird – mit Blick auf die Strafzumessung – von den durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Vorfällen verwie- sen werden (vgl. S. 15-31 [betr. Raubüberfälle], S. 45 [betr. Sachbeschädigung] und S. 56-58 [betr. AuG- und WG-Widerhandlungen] der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 2165-2177, pag. 2195 und pag. 2206-2208). Sofern relevant wird im Rahmen der Strafzumessung (unter Ziff. IV hiernach) näher darauf eingegan- gen. 7. Zum Vorwurf der mehrfachen Fälschung von Ausweisen Die dem Beschuldigten unter den Ziffern I./A./4.1 und I./A./4.2 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte sind unbestritten. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte kurz vor dem 17. März 2016 in einem Hotel in AA.________ oder AB.________ beim Ausfüllen des Meldescheins einen von M.________ gefälsch- ten, auf AK.________ lautenden Personalausweis vorwies. Weiter ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte am 9. März 2016 im Rahmen des Überfalls auf die J.________ (Bank) in U.________ mit einem ebenfalls von M.________ gefälsch- ten, auf AL.________ lautenden Ausweisdokument auswies (pag. 1752). In beiden Fällen ist die rechtliche Subsumtion strittig (vgl. Erwägung 9 hiernach). 11 8. Zum Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und der An- stiftung dazu 8.1 Anklagesachverhalt Unter Ziffer I./A./5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Herbst 2015 und ca. dem 7. April 2016 in U.________ und AD.________ mehrfach strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub begangen sowie dazu angestiftet zu haben. Er habe einerseits diverse Banken selbst ausge- kundschaftet und andererseits AM.________ und M.________ dazu angestiftet, insbesondere in den Banken in U.________, AC.________ und P.________ Geld zu wechseln und dabei die Sicherheitsvorkehrungen im Bankfoyer (Lichtschranken, Trennscheibe an Schalter usw.) auszuspionieren (pag. 1752). 8.2 Bemerkungen zum Anklagesachverhalt Soweit es um den Vorwurf des eigenen Auskundschaftens geht, entfällt der Tatbe- stand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub hinsichtlich der in der An- klageschrift genannten Banken in U.________ und P.________. Die Raubüberfälle auf diese beiden ausgekundschafteten Banken wurden durchgeführt. Der Tatbe- stand von Art. 260bis Abs. 2 aStGB (vgl. zur Terminologie aStGB Erwägung 12 hiernach) wird durch Art. 140 Ziff. 1 aStGB konsumiert. Was für die Haupttat gilt, muss auch für die Anstiftung dazu gelten, weshalb der Vorwurf der Anstiftung in den Fällen «U.________» und «P.________» ebenfalls entfällt. Einen Tatort AD.________ gab es des Weiteren nie. Es handelt sich dabei schlicht um einen Verschrieb in der Anklageschrift, der im erstinstanzlichen Dispositiv leider fortgeschrieben wurde. Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte und auch die Vorinstanz feststellte, bleiben somit nur die Vorwürfe in Bezug auf den Tatort AC.________. 8.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet, selber in der Bank in AC.________ gewesen zu sein und dieselbe ausgekundschaftet zu haben. Zudem stellt er in Abrede, M.________ und/oder AM.________ dazu angestiftet zu haben, in dieser Bank Geld zu wech- seln und dabei die Sicherheitsvorkehrungen im Foyer auszuspionieren. Nachfol- gend ist somit zunächst zu klären, ob der Beschuldigte die Bank in AC.________ selber auskundschaftete. Sodann ist zu erörtern, ob er M.________ und/oder AM.________ dazu anstiftete. Ferner ist nicht restlos geklärt und daher kurz darauf einzugehen, aus welchen Gründen die Bank in AC.________ schlussendlich nicht überfallen wurde. Schliesslich erfolgt unter Erwägung 8.6 ein Fazit. 8.4 Beweismittel Zur Beantwortung dieser Fragen liegen dem Gericht die Aussagen des Beschuldig- ten (pag. 281 ff. resp. pag. 849 ff.; pag. 854 ff.; pag. 910 ff.; pag. 917.1 ff.; pag. 1967 ff. und pag. 2336 ff.) und von M.________ (pag. 949 ff.; pag. 968.1 ff.; pag. 968.12 ff.; pag. 968.25 ff. und pag. 1959) zur Würdigung vor. Weiter finden sich in den Akten ein Schreiben von AM.________ an Gerichtspräsidentin AN.________ betreffend Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 12 (pag. 1842 f.) sowie die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts AP.________ vom 24. Mai 2017 (pag. 2000 ff.). Die Einvernahmen von AM.________ sowie die Aussagen, welche der Beschuldigte und M.________ auf Vorhalt ihrer Aussagen machten, wurden hingegen wegen Unverwertbarkeit aus den Akten gewiesen (Art. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; pag. 1945). Es wird darauf verzichtet, die vorhandenen Beweismittel zusammenzufassen. Soweit relevant wird im Rahmen der Würdigung (Erwägungen 8.5.1 und 8.5.2) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 8.5 Würdigung durch die Kammer 8.5.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte die Bank in AC.________ selber auskundschaftete Der Beschuldigte bestritt in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals aus- drücklich, die Bank in AC.________ selber betreten und ausspioniert zu haben. Konkret erklärte er auf Frage, wer alles in diese Bank reingegangen sei: «Ich war da nicht drinnen. Das war der Herr M.________.» (pag. 2338 Z. 32 f.). Auf Nach- frage teilte er zudem mit: «Ich war da nie drinnen. Hundert Prozent nicht. Ich war sicher nie in AC.________ in der Bank. Der M.________ ging nur rein und er hat mir dann gesagt, die Angestellte sei so freundlich. Ich war da aber hundertprozen- tig nie drinnen. Ich habe die Bank nie von innen gesehen.» (pag. 2338 Z. 35 ff.). Bei isolierter Betrachtung dieser Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte fast übermässig stark dementiere, in der Bank in AC.________ gewesen zu sein. Dies spricht grundsätzlich nicht unbedingt für die Richtigkeit dieser Äusserungen. Je- doch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bis zur oberinstanzli- chen Hauptverhandlung nie konkret auf das Ausspionieren der Bank in AC.________ angesprochen worden war. Es war jeweils vielmehr generell, d.h. nicht tatortspezifisch, vom Auskundschaften von Banken die Rede. In diesem Zu- sammenhang gab der Beschuldigte nie an, er sei selber in der Bank in AC.________ gewesen, um diese auszuspionieren. Als ihm in der Schlusseinver- nahme vorgehalten wurde, M.________ habe gesagt, er (der Beschuldigte) habe die Bank in AC.________ ausgekundschaftet, während er selber (M.________) darin nur Geld gewechselt habe, erklärte der Beschuldigte: «Es ist richtig, dass M.________ dort Geld gewechselt hat. […] Ich sagte ihm, er soll reingehen und schauen. Wenn es gepasst hätte, wäre es etwas gewesen […] M.________ war in der Bank.» (pag. 917.18 Z. 195 ff.). Ferner bestätigte der Beschuldigte, das «Geld- wechseln» sei das von ihm ausgedachte Standardvorgehen für das Auskundschaf- ten der Banken gewesen (pag. 917.18 Z. 205 ff.). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe die Bank in AC.________ selber ausgekundschaftet, weil er M.________‘s Aussage, wonach der Beschuldig- te die Bank in AC.________ ausgekundschaftet habe, nicht bestritten habe (vgl. pag. 2201; S. 51 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer kann diesem – im Wesentlichen auf einem Umkehr- schluss basierenden – Beweisergebnis aus den nachfolgenden Gründen allerdings nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde bis zur oberinstanzlichen Hauptver- handlung nie ausdrücklich auf den Vorfall in AC.________ angesprochen. Sodann erklärte er im gesamten Verfahren nie, die Bank in AC.________ selber betreten 13 und ausspioniert zu haben. M.________ ist der Einzige, der dies erwähnte. In An- betracht der Gesamtumstände kann dem Beschuldigten aber nicht einzig gestützt auf diese Äusserung von M.________ angelastet werden, die Bank in AC.________ selber ausgekundschaftet zu haben. Bei M.________ handelt es sich nämlich um den Mitbeschuldigten, d.h. um den Komplizen des Beschuldigten. Die beiden kundschafteten gemeinsam mehrere Banken aus und begingen zusammen auch drei Banküberfälle (in U.________, in V.________ und in P.________, wobei M.________ in U.________ «nur» Gehilfe war). Es ist folglich durchaus möglich, dass sich M.________ nicht mehr haargenau an die Einzelheiten des Vorgehens an einem spezifischen Tatort erinnern kann resp. mit Blick auf die verschiedenen Tatorte gewisse Sachen unter Umständen verwechselt. Immerhin handelten die beiden – wie unter Erwägung 8.5.2 hiernach noch aufzuzeigen sein wird – nach Ansicht der Kammer gemeinsam, weshalb an einem Ort mutmasslich der Beschul- digte in die Bank reinging und an einem anderen Ort wiederum M.________. Demzufolge kommt die Kammer zusammengefasst zum Schluss, dass dem Be- schuldigten gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenüglich nach- gewiesen werden kann, dass er die Bank in AC.________ selber betrat und deren Sicherheitsvorkehrungen ausspionierte. Mit anderen Worten ist zumindest «in du- bio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Bank in AC.________ nicht selber auskundschaftete. Gerade an diesem Ort, war es – wie unter Erwä- gung 8.5.2 hiernach noch dargetan wird – M.________, der zwecks Auskundschaf- tens die Bank betrat. 8.5.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte M.________ und/oder AM.________ dazu anstifte- te, die Bank in AC.________ auszuspionieren Der Beschuldigte bestreitet generell, M.________ und AM.________ dazu be- stimmt zu haben, die Bank in AC.________ auszukundschaften. Was die Beteiligung von M.________ angeht, erklärte der Beschuldigte in der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung, M.________ sei zwei Tage nachdem er (der Be- schuldigte) wegen des Raubes in O.________ aus der zweitätigen Haft in AO.________ entlassen worden sei, zu ihm gekommen und habe ihm angeboten, ihn als Chauffeur in die Schweiz zu fahren. M.________ habe damals bereits seit vier Monaten keine Miete mehr bezahlt und in AO.________ nichts mehr zu verlie- ren gehabt (pag. 2338 Z. 4 ff.). Er selber habe zudem gewusst, dass die «Schwei- zer» ohnehin von seinem Raub in O.________ wussten und deswegen zu M.________ gesagt: «Komm wir fahren in die Schweiz.» (pag. 2338 Z. 21 f.). In der Schweiz habe er M.________ sodann unter anderem in die Bank in AC.________ geschickt, um Geld zu wechseln und sich umzuschauen (pag. 917.18 Z. 199 und Z. 207; pag. 1971 Z. 36 f.). Diesen nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und ins- gesamt glaubhaften Aussagen des Beschuldigten folgend ist grundsätzlich anzu- nehmen, dass M.________ in der Bank in AC.________ war. M.________ bestätigte denn auch seinerseits, er habe insbesondere die Bank in AC.________ ausgekundschaftet und bei seiner Reise in die Schweiz gewusst, dass der Beschuldigte «neue» Banken haben auskundschaften wollen (pag. 783.2 Z. 131 f.; pag. 874 Z. 192 ff.; pag. 933 F/A 19; pag. 939 F/A 72; pag. 953 Z. 164 ff. und Z. 202 f.; pag. 968.15 Z. 89 ff.). Er habe sich damals Ende 2015 in einer finan- 14 ziellen «Notsituation» befunden und deshalb den Beschuldigten aufgesucht, den er aus dem Gefängnis gekannt und von dem er gewusst habe, dass er früher in der Schweiz bereits Banken überfallen habe (u.a. pag. 1961 Z. 21 und Z. 44 sowie pag. 1962 Z. 2 und Z. 27). Er sei dann mit dem Beschuldigten in die Schweiz ge- kommen und habe mit diesem Banken ausgekundschaftet, wobei das «Geldwech- seln» das Standardvorgehen dafür gewesen sei (u.a. pag. 1961 Z. 24 ff. und pag. 968.18 Z. 197 ff.). Ab und zu habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er «Geld wechseln gehen könne», weil er (der Beschuldigte) wegen der früheren Überfälle bekannt gewesen sei und es folgedessen nicht mehr selber habe machen können. Er sei deswegen dann jeweils zum «Geldwechseln» in Banken gegangen und habe dabei gezählt, wieviele Angestellte dort arbeiteten (pag. 968.15 Z. 89 ff.). Vom Be- schuldigten her habe er zudem gewusst, wie die Banken aussehen sollten resp. dass sie nach Banken mit einem offenen Schalter Ausschau halten würden (pag. 968.5 Z. 128 f.). Gestützt auf diese in sich stimmigen, plausiblen Aussagen steht für die Kammer fest, dass M.________ die Bank in AC.________ betrat und diese ausspionierte. Weiter geht die Kammer in Würdigung der erwähnten Aussagen wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte M.________ sagte, er solle in der Bank in AC.________ Geld wechseln und «sich umschauen» resp. insbesondere prüfen, ob die Bank «offen» sei und wieviel Angestellte dort arbeiteten. Entgegen der Vor- instanz und der Staatsanwaltschaft nimmt die Kammer – aus den nachfolgenden Gründen – allerdings an, dass M.________ im Zeitpunkt, in dem ihn der Beschul- digte in die Bank in AC.________ schickte, bereits selber dazu entschlossen war, diese Bank im Hinblick auf einen allfälligen Überfall auszukundschaften: M.________ befand sich Ende 2015 gemäss eigenen Aussagen in einer finanziel- len «Notsituation», weshalb er den Beschuldigten, den er aus dem Gefängnis kannte und dessen deliktische Vergangenheit ihm bestens bekannt war, aufsuchte. Er reiste sodann (in den Monaten Februar, März und April 2016) wiederholt zu- sammen mit dem Beschuldigten in die Schweiz und kundschaftete mit diesem Banken aus (pag. 1961 Z. 15 ff.). Dabei erklärte ihm der Beschuldigte das Stan- dardvorgehen zum Auskundschaften der Banken («Geldwechseln») und wie ge- eignete Banken «aussehen» mussten (pag. 968.5 Z. 128 f. und pag. 968.18 Z. 197 ff). Am 8. März 2016 unterstützte M.________ den Beschuldigten schliess- lich beim Raub in U.________ (pag. 2069), am 17. März 2016 begingen die beiden gemeinsam den Raub in V.________ und am 12. April 2016 denjenigen in P.________ (pag. 2069). Die Vorinstanz verurteilte M.________ in der Folge ins- besondere wegen der beiden Raubdelikte in V.________ und in P.________, we- gen Gehilfenschaft zum Raub in U.________ und wegen strafbarer Vorbereitungs- handlungen [zu Raub] zwischen Februar 2016 und ca. dem 7. April 2016 in AC.________ (pag. 2069). Die Kammer ist aufgrund dieser Umstände überzeugt, dass M.________ im Zeit- punkt, in dem ihm der Beschuldigte sagte, er solle in der Bank in AC.________ «Geld wechseln gehen und sich umschauen» längst (selbst) dazu entschlossen war, diese Bank mit Blick auf einen weiteren Überfall auszuspionieren. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass erst die erwähnte «Aufforderung» des 15 Beschuldigten M.________ dazu bewog, die Bank in AC.________ auszukund- schaften. Nach Ansicht der Kammer entschlossen sich der Beschuldigte und M.________ vielmehr gemeinsam, im Hinblick auf einen weiteren Raub die Bank in AC.________ auszukundschaften. In der Folge handelten sie zusammen, während es in AC.________ M.________ war, der die Bank selber betrat und ausspionierte und an einem anderen Ort mutmasslich wieder der Beschuldigte an der Reihe ge- wesen wäre. Die Kammer erachtet die vom Beschuldigten an M.________ gerich- tete Äusserung («geh in der Bank Geld wechseln und schau dich um») folgedessen vielmehr als gewissermassen organisatorische Abmachung in dem Sinne von: «diesmal gehst du in die Bank, das nächste Mal dann wieder ich». Zusammenge- fasst entschlossen sich der Beschuldigte und M.________ gemeinsam, die Bank in AC.________ auszukundschaften und handelten in der Folge zusammen. Somit bleibt im Hinblick auf den Tatort AC.________ noch die Rolle von AM.________ zu klären. Der Beschuldigte bestritt, AM.________ jemals gesagt zu haben, sie solle Banken auskundschaften. Bevor er mit ihr im Februar 2016 in die Schweiz gekommen sei, habe er das Auskundschaften zwar «für sich im Kopf» gehabt. AM.________ habe er aber nur mitgenommen, um Geld zu wechseln (pag. 291 Z. 306 ff.; pag. 917.13 Z. 22; pag. 1971 Z. 36 f.) und damit sie mit M.________ – so zu sagen zwecks Tarnung – ein Paar vortäuschen könne (pag. 856 Z. 44 f. und Z. 53 ff.). Er habe sie zwar effektiv in Banken geschickt und in der Folge gefragt, ob die Bank «offen» sei. Danach sei er aber jeweils noch selber «vorbeigegangen», wobei er gesehen habe, ob die entsprechende Bank «offen» sei oder nicht (pag. 1972 Z. 2 ff. und Z. 6 f.; pag. 1971 Z. 32 ff.). Schliesslich habe er AM.________ 500 Euro gegeben und sie (im Februar 2016) nach Hause geschickt, weil er nicht gewollt habe, dass sie dabei war (u.a. pag. 1971 Z. 41 f.). Auf Frage, wieviel Banken die anderen ausgekund- schaftet hätten, erklärte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme, «glaublich nur U.________». Auf Nachfrage sagte er sodann gar, er glaube nicht, dass sie ir- gendetwas ausgekundschaftet hätten (pag. 917.15 Z. 85 ff.). Als er in der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung schliesslich konkret auf die Bank in AC.________ angesprochen wurde, gab er an, er wisse nicht, ob AM.________ mit M.________ in AC.________ in der Bank gewesen sei oder nicht. Er wisse nur, dass AM.________ in U.________ einmal alleine und einmal mit M.________ «drinnen» gewesen sei. «Andere Male auch, aber ob in AC.________, das weiss ich nicht.» (pag. 2338 Z. 44 f. und pag. 2340 Z. 1 ff.). Allein diese Aussagen des Beschuldig- ten lassen nicht darauf schliessen, dass AM.________ die Bank in AC.________ auf Anstoss des Beschuldigten hin selber ausspionierte. Im Wesentlichen zum selben Ergebnis gelangt die Kammer bei der Analyse der Aussagen von M.________. Dieser erklärte auf Frage, ob beim Auskundschaften der Banken noch jemand anderes dabei gewesen sei: «Ja, AM.________ war da- bei.» (pag. 1963 Z. 43 ff.). Sie sei eine professionelle Prostituierte und der Be- schuldigte habe eine Frau dabeihaben wollen (pag. 1963 Z. 45 ff.). Er könne aber nicht sagen, was der Beschuldigte mit ihr gesprochen bzw. ob er sie konkret dazu bewegt habe, Banken auszuspionieren (pag. 1964 Z. 1 ff.). 16 Die vorhandenen Aussagen betreffend die Frage, ob AM.________ die Bank in AC.________ auf Anstoss des Beschuldigten hin ausgekundschaftet hat, fallen demnach relativ vage aus und sprechen mit Blick auf den Tatort AC.________ ins- gesamt gegen eine Beteiligung von AM.________. Es bleibt somit zu prüfen, was aus den objektiven Beweismitteln hervorgeht: Am 8. Januar 2018 schrieb AM.________ der Gerichtspräsidentin, sie könne nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. April 2018 teilnehmen, weil am 7. April 2018 ihr Kind geboren werden sollte. Sie sei aber vom Landesgericht AP.________ im Mai 2017 zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden und ha- be in diesem gesonderten Strafverfahren insbesondere soweit ihre Person und ihre Rolle bei den Raubüberfällen in der Schweiz angehend, vollständige und wahr- heitsgemässe Angaben gemacht (vgl. pag. 1842). Aus der gekürzten Urteilsausfer- tigung des Landesgerichts AP.________ vom 24. Mai 2017 geht schliesslich her- vor, dass AM.________ wegen «Verbrechen des Raubes als Beitragstäterin» ver- urteilt wurde, weil sie «zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Herbst 2015 und Ende Februar 2016 in U.________/Schweiz» mit dem Beschuldigten und M.________ in die Schweiz gereist und in drei verschiedene Banken gegangen sei, um sich über die Gegebenheiten in der Bank (Lichtschranken oder eventuelle Gitter am Schalter) zu informieren und diese Informationen an den Beschuldigten und M.________ weiterzugeben (vgl. pag. 2001). Dieser Urteilsauszug weist zwar dar- aufhin, dass AM.________ zwischen Herbst 2015 und Februar 2016 mit dem Be- schuldigten und M.________ in der Schweiz war und drei Banken auskundschafte- te. Allerdings spricht er nicht ansatzweise für eine Beteiligung von AM.________ am Tatort AC.________. Das Urteil des Landesgerichts AP.________ nimmt einzig Bezug auf den Tatort bzw. die Tatorte «U.________/Schweiz», von AC.________ oder AG.________ ist hingegen keine Rede. Hinsichtlich des Tatzeitpunkts ist schliesslich festzuhalten, dass AM.________ gemäss dem Urteilsauszug des Lan- desgerichts AP.________ zwischen Herbst 2015 und Februar 2016 mit dem Be- schuldigten und M.________ Banken auskundschaftete. Die Bank in AC.________ wurde zwischen Februar 2016 und ca. 7. April 2016 ausspioniert (pag. 2069). Der Beschuldigte erklärte schliesslich, AM.________ sei nur einmal im Februar 2016 wenige Tage mit ihm und M.________ in der Schweiz gewesen (pag. 917 Z. 26 und pag. 1972 Z. 10). Demzufolge ist durchaus möglich, dass AM.________ im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte und M.________ AC.________ auskundschaf- teten, bereits wieder zuhause in AO.________ resp. nicht mehr mit diesen zusam- men in der Schweiz war. Dies umso mehr, wenn die Bank in AC.________ kurz vor dem Überfall vom 12. April 2016 auf die Bank in P.________ ausgekundschaftet wurde, was nicht auszuschliessen ist, weil der Beschuldigten und M.________ ja eigentlich zunächst die Bank in AC.________ ausrauben wollen, sich – nachdem sie diese besichtigt hatten – allerdings aus unterschiedlichen Gründen dazu ent- schieden, anstatt die Bank in AC.________ diejenige in P.________ zu überfallen (vgl. Erwägung 8.5.3 hiernach). Insgesamt ist damit nach Ansicht der Kammer entgegen der Vorinstanz nicht er- wiesen, dass der Beschuldigte AM.________ dazu bestimmte, in AC.________ die Bank zu betreten, dort Geld zu wechseln und dabei – im Hinblick auf einen allfälli- gen Raubüberfall – die Sicherheitsvorkehrungen auszukundschaften. 17 8.5.3 Zur Frage, weshalb die Bank in AC.________ nicht überfallen wurde Grundsätzlich stellt sich die Frage, aus welchen Gründen die Bank in AC.________ schlussendlich nicht überfallen wurde. Gemäss dem Beschuldigten hätten er und M.________ die Bank nicht überfallen, weil sie bereits einmal überfallen worden sei (pag 917.18 Z. 200 ff. und pag. 2340 Z. 1 ff.). M.________ erklärte demgegenüber, er habe dem Beschuldigten gesagt, die Bank in AC.________ sei «zu» und er habe ihn überredet, statt die Bank in AC.________ diejenige in P.________ zu überfal- len, weil die Bankangestellte in AC.________ so nett gewesen sei (pag. 968.17 Z. 169 ff. und pag. 1964 Z. 17 ff.). Vorweggenommen kann bei vorliegendem Ergebnis (vgl. die Erwägungen 8.6 und 10 hiernach) grundsätzlich offen bleiben kann, weshalb der Beschuldigte und M.________ die Bank in AC.________ schlussendlich nicht überfielen. Der Vollständigkeit halber hält die Kammer fest, dass sie gestützt auf die vorliegenden Aussagen des Beschuldigten und von M.________ davon ausgeht, dass M.________ dem Beschuldigten mitteilte, die Bank sei «zu» und früher bereits einmal überfallen worden, worauf der Beschuldigte entgegnete, dass sie diesfalls die Bank in AC.________ sicher nicht überfallen würden. Mithin eignete sich die Bank in AC.________ aus Sicht des Beschuldigten (und von M.________) nicht für einen Überfall oder jedenfalls weniger, als diejenige in P.________. 8.6 Fazit Nach den obigen Erwägungen kommt die Kammer zunächst zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die Bank in AC.________ nicht betrat und somit auch nicht selber auskundschaftete. Nach Würdigung dieses Beweisergebnisses ergibt sich somit keine rechtsgenügliche Grundlage für einen Schuldspruch des Beschuldigten be- züglich des angeklagten Sachverhalts, wonach er die Bank in AC.________ aus- gekundschaftet habe. Der Beschuldigte ist somit – in Abänderung des erstinstanzli- chen Urteils – vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, an- geblich begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 7. April 2016 in AC.________ freizusprechen. Angesichts der vergleichsweisen Geringfügigkeit dieses Frei- spruchs werden hierfür weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch wird dafür eine Entschädigung ausgerichtet. Weiter kann dem Beschuldigten aus Sicht der Kammer nicht rechtsgenüglich nach- gewiesen werden, dass er AM.________ dazu anstiftete, für ihn die Bank in AC.________ auszukundschaften resp. dort Geld wechseln zu gehen und die Si- cherheitsvorkehrungen im Bankfoyer (Lichtschranken, Trennscheibe an Schalter etc.) auzuspionieren. Somit ist der Beschuldigte in Bezug auf AM.________ und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Anstiftung zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, angeblich begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 7. April 2016 in AC.________ freizusprechen. Dieser Freispruch erfolgt aus dem hiervor bereits erwähnten Grund ebenfalls ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Schliesslich geht die Kammer davon aus, dass sich M.________ mutmasslich be- reits im Februar 2016, als er mit dem Beschuldigten erstmals in die Schweiz reiste, um Banken auszukundschaften, spätestens wohl aber nach dem Raub in 18 U.________ am 8. März 2016, bei welchem er den Beschuldigten unterstützte, ent- schloss, zusammen mit dem Beschuldigten Banken zu überfallen (was er in V.________ und P.________ schliesslich auch tat). Folgedessen entschied er sich, gemeinsam mit dem Beschuldigten die zu diesem Zwecke erforderlichen Vorkeh- rungen zu treffen, insbesondere allenfalls in Frage kommende Banken auszukund- schaften. M.________ war somit im Zeitpunkt als ihn der Beschuldigte zum «Geld- wechseln» und «sich umschauen» in die Bank in AC.________ schickte bereits entschlossen, diese Bank resp. deren Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf ei- nen Überfall (zusammen mit dem Beschuldigten) auszuspionieren. Mit anderen Worten wurde sein Entschluss, Banken – resp. insbesondere die Bank in AC.________ – auszukundschaften nicht erst durch die «Aufforderung» des Be- schuldigten hervorgerufen, sondern bestand bereits im Zeitpunkt, als ihn der Be- schuldigte in die fragliche Bank schickte. Was dies in rechtlicher Hinsicht bedeutet, wird unter Erwägung 10 hiernach erläutert. III. Rechtliche Würdigung 9. Fälschung von Ausweisen (mehrfach) 9.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 252 aStGB macht sich der Fälschung von Ausweisen schuldig, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmung wird vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 2197 f.): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Erleichterung des Fortkommens als jede unmit- telbare Verbesserung der persönlichen Lage umschrieben (BGE 98 IV 55 E. 2). Darunter fällt etwa auch die Erlangung sozialer Vorteile bzw. die Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungsfrei- heit, so etwa durch Zutritt zu dem Täter sonst verschlossenen Veranstaltungen oder Lokalen (BSK StGB II-BOOG, 3. Aufl. 2013, Art. 252 N 16). In Abgrenzung zu Art. 251 StGB verlangt jene Be- stimmung zusätzlich einen unrechtmässigen Vorteil oder eine Vermögensschädigung (vgl. BGE 101 IV 177 E. 2.6). Die angestrebte Besserstellung i.S.v. Art. 252 StGB darf demnach für sich betrachtet nicht unrechtmässig sein. Die Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, ist daher aufzufassen als Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen (BSK StGB II-BOOG, 3. Aufl. 2013, Art. 252 N 16). Ferner ist Täuschungsabsicht erforderlich (BSK StGB II-BOOG, 3. Aufl. 2013, Art. 252 N 15). 9.2 Subsumtion betreffend den Vorfall vom 17. März 2016 im Hotel in AA.________ oder AB.________ Die Vorinstanz subsumierte diesen Vorfall zu Recht unter den Tatbestand der Fäl- schung von Ausweisen. Soweit sie erwog, der Beschuldigte habe durch das Vor- weisen des gefälschten Ausweises beim Ausfüllen des Meldescheins über seine Identität getäuscht und sich damit Zugang zu einem Hotelzimmer – einer an sich 19 legalen Sache – ermöglicht, überzeugt ihre Begründung. Wenn sie weiter annimmt, der Beschuldigte habe nur dank des gefälschten Ausweises ein Hotelzimmer mie- ten können und somit einen Vorteil erwirkt, den er mit seinem eigenen Ausweis nicht erlangt hätte, kann ihr im Wesentlichen ebenfalls gefolgt werden (vgl. pag. 2198; S. 48 der Urteilsbegründung). Allerdings ist diesbezüglich ergän- zend festzuhalten, dass sich der Beschuldigte, indem er sich nicht als A.________ sondern als AK.________ ausgab und damit entgegen der Auffassung der Vertei- digung zweifelsohne über seine Identität täuschte, nicht nur ermöglichte, ein Hotel- zimmer zu mieten, sondern primär insbesondere verhinderte, dass die Hotelange- stellte seinen Namen erkennen und die Polizei avisieren könnte. Die Verteidigung wandte dagegen ein, der Beschuldigte hätte ohne Weiteres seine eigene Identi- tätskarte (nachfolgend: ID) zeigen können, zumal diese seitens «des Hotels» aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf ihre Echtheit überprüft worden wäre, was jedoch nicht überzeugt. Immerhin machte sich der Beschuldigte in der Schweiz bereits ei- nen Namen als Bankräuber, wovon mitunter der Bericht «Von einem der auszog» in der Januarausgabe .________ (Zeitschrift) zeugt (pag. 1184 ff.). Folgedessen ist gut möglich, dass die Hotelangestellte den Namen A.________ erkannt und die Po- lizei alarmiert hätte. Schliesslich wurde im damaligen Zeitpunkt (März 2016) auch wegen des Raubes in O.________ nach dem Beschuldigten gefahndet. Unter die- sen Umständen hätte er sich nicht, wie von der Verteidigung behauptet, «absolut problemlos» mit seiner eigenen ID ausweisen können. Vielmehr wäre er Gefahr ge- laufen, erkannt zu werden. Insgesamt minimierte der Beschuldigte durch das Vor- weisen eines gefälschten Ausweises massgeblich das Risiko, erkannt und in der Folge verhaftet zu werden, was entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 2342) zwei- felsohne eine Erleichterung des Fortkommens (Verbesserung der persönlichen La- ge) darstellt. Der objektive Tatbestand von Art. 252 aStGB ist damit erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er ein Einreiseverbot hatte, sich in der Schweiz mit- hin illegal aufhielt und hier wegen des Überfalls auf die Bank in O.________ nach ihm gesucht wurde (pag. 2337 Z. 33 f.). Bewusst und gezielt trat er deshalb als AK.________ auf, um über seine echte Identität zu täuschen und eine Verhaftung bestmöglich zu vereiteln. Er handelte damit direktvorsätzlich, mit der Absicht, sein Fortkommen zu erleichtern und mit Täuschungsabsicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 252 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Fälschung von Ausweisen, kurz vor dem 17. März 2016 in einem Hotel in AA.________ oder AB.________, schuldig ge- macht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen. 9.3 Subsumtion betreffend den Vorfall in der Bank in U.________ Die Vorinstanz subsumierte auch diesen Vorfall unter den Tatbestand von Art. 252 aStGB. Ihre Begründung dazu mag indessen nicht vollständig zu überzeu- gen. Sie hielt zwar insbesondere fest, der Vorwand des Beschuldigten, er wolle ein Bankkonto eröffnen, sei lediglich vorgeschoben gewesen, zog sodann aber trotz- dem den Schluss, der Beschuldigte habe durch das Vorweisen eines gefälschten Ausweises versucht, den Zugang zu einer legalen Sache (der Eröffnung eines 20 Bankkontos) zu erwirken und habe damit sein Fortkommen erleichtert (vgl. pag. 2198 f.; S. 48 f. der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer be- zweckte der Beschuldigte durch das Vorweisen des gefälschten Ausweises entge- gen der Auffassung der Vorinstanz nicht, ein Bankkonto zu eröffnen (also eine an sich legale Sache zu erwirken), sondern vielmehr, im Rahmen des Banküberfalls Zeit zu gewinnen. Mit anderen Worten wollte er sich auf den ersten Blick zwar tatsächlich Zugang zu einer an sich legalen Sache verschaffen. Diese Sache war aber nur vorgeschoben. Gemäss seinen eigenen Aussagen ging es in Tat und Wahrheit darum, den Manager «hinauszulocken» und dadurch Zeit zu gewinnen resp. sich im Rahmen des Banküberfalls – einer ganz klar illegalen Sache – einen Vorteil zu verschaffen (pag. 2337 Z. 37 ff.). Die Kammer geht deshalb mit der Ver- teidigung überein, dass sich der Beschuldigte durch das fragliche Verhalten nicht Zugang zu einer legalen Sache verschaffen resp. das Fortkommen erleichtern woll- te, sondern sein Verhalten tatsächlich vielmehr ein Ablenkungsmanöver im Rah- men des Banküberfalls darstellte und damit einer illegalen Sache diente (vgl. pag. 2342 f.). Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 252 aStGB nicht er- füllt und der Beschuldigte ist, wie von der Verteidigung zu Recht beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 8. März 2016 in U.________, freizuspre- chen. Angesichts der vergleichsweisen Geringfügigkeit dieses Freispruchs werden hierfür weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch wird dafür eine Entschädigung aus- gerichtet. 10. Anstiftung zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub Nach Art. 260bis Abs. 1 Bst. d aStGB macht sich schuldig, wer planmässig konkre- te technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zei- gen, dass er sich anschickt, einen Raub (Art. 140 aStGB) auszuführen. Wer je- manden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen be- stimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, be- straft (Art. 24 Abs. 1 aStGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 1 aStGB). Eine zur fraglichen Haupttat bereits entschlossene Person (ein sog. «omnimodo facturus») kann von einer Person, die um ihre Tatbereitschaft weiss, nicht mehr angestiftet werden. Handelt es sich bei der Haupttat des «omnimodo facturus» um ein Verbrechen, dann liegt beim Hintermann ein untauglicher Anstiftungsversuch vor (FORSTER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 35 ff. zu Art. 24 StGB). In casu hat die Beweiswürdigung ergeben, dass M.________ bereits entschlossen war, die Bank in AC.________ auszukundschaften, als der Beschuldigte ihm sagte, er solle in diese Bank hineingehen, dort Geld wechseln und sich umschauen. Bei M.________ handelt es sich somit um einen klassischen «omnimodo facturus» (ei- ne zur fraglichen Haupttat bereits entschlossene Person), der vom Beschuldigten, welcher als sein Komplize zweifelsohne um M.________ Tatbereitschaft wusste, 21 gar nicht mehr angestiftet werden konnte. Bei Art. 260bis Abs. 1 Bst. d aStGB han- delt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 aStGB), womit beim Beschuldigten grundsätzlich ein untauglicher Anstiftungsversuch vorliegt; M.________ war ein un- taugliches Tatobjekt. Die Tatbestandsmerkmale des untauglichen Anstiftungsver- suchs sind vom Sachverhalt in der Anklageschrift allerdings nicht umfasst (vgl. Ziff. 1/A/5 der Anklageschrift; pag. 1752). Ferner handelten der Beschuldigte und M.________ dem voranstehenden Bewei- sergebnis entsprechend grundsätzlich in Mittäterschaft. Sie entschlossen sich ge- meinsam, im Hinblick auf allfällige Banküberfälle zusammen Banken auszukund- schaften. Sodann begaben sie sich gemeinsam mit einem Fahrzeug zur fraglichen Bank, wo schliesslich einer von ihnen in die Bank hineinging, während der andere das Geschehnis von aussen beobachtete. Beide wirkten somit bei der Entschlies- sung wie auch der Planung und Ausführung der Tat massgeblich mit. Der Beschul- digte profitiert allerdings auch diesbezüglich von der Unvollständigkeit der Anklage- schrift, weil die für die Begründung der Mittäterschaft erforderlichen Merkmale nicht im die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub betreffenden Sachverhalt ent- halten sind (vgl. Ziff. 1/A/5 der Anklageschrift; pag. 1752). Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteil – auch in Bezug auf M.________ von der Anschuldigung der Anstiftung zu strafba- ren Vorbereitungshandlungen zu Raub, angeblich begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 7. April 2016 in AC.________ freizusprechen. In Anbetracht dieses insge- samt vergleichsweise geringfügigen Verfahrensteils erfolgt auch dieser Freispruch ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkungen sowie Anträge der Parteien und Ergebnis der Vorinstanz Bei der Strafzumessung geht es hauptsächlich um die Frage, wie die vier Raubü- berfälle gewichtet werden (d.h. um die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponenten für das schwerste Delikt; die einzelnen Tatkomponentenstrafen für die drei weiteren Raubdelikte sowie den Asperationsfaktor) und in welchem Umfang sich die Täter- komponenten unter dem Strich straferhöhend auswirken. Die übrigen Delikte (auch die oberinstanzlich noch umstrittenen) fallen nur marginal ins Gewicht. Zur besse- ren Nachvollziehbarkeit der Anträge der Parteien im Sanktionspunkt werden nach- folgend ihre Berechnungen dargestellt: Die Staatsanwaltschaft nahm bei den Raubüberfällen in V.________ und P.________ in erster Instanz noch Bandenmässigkeit an (pag. 1980) und ging bei der Bemessung der Einsatzstrafe vom Raub in V.________ aus, für welchen sie 24 Monate veranschlagte (pag. 1980). Die Raubüberfälle in O.________, U.________ und P.________ sanktionierte sie insgesamt mit 72 Monaten, wovon sie im Rahmen der Asperation 47 Monate (Faktor 2/3) berücksichtigte (pag. 1980). Im Berufungsverfahren erachtete die Staatsanwaltschaft hingegen den Raub in O.________ als vorliegend schwerstes Delikt und die vorinstanzliche Sanktionie- rung hierfür (48 Monate) als angemessen (pag. 2349 f.). Weiter folgte sie auch be- 22 züglich der Sanktionierung der weiteren Raubdelikte der Vorinstanz und asperierte für den Raub in U.________ 10 Monate (Faktor 2/3), für den Raub in V.________ 13 Monate (Faktor 2/3) und für denjenigen in P.________ 16 Monate (ebenfalls Faktor 2/3 [pag. 2350 f.]). Für die restlichen Delikte asperierte die Staatsanwalt- schaft in erster Instanz 10 Monate (pag. 1980) und oberinstanzlich – wie die Vorin- stanz – 5 Monate (pag. 2351). Insgesamt kam die Staatsanwaltschaft damit in ers- ter Instanz auf eine Tatverschuldensstrafe von 81 Monaten (pag. 1980) und im Be- rufungsverfahren – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf 92 Monate (pag. 2351). Diese Tatverschuldensstrafe erhöhte sie aufgrund der Täterkompo- nenten erstinstanzlich um 21 Monate (pag. 1981), wohingegen sie oberinstanzlich auch in diesem Punkt der Vorinstanz folgte und für die Täterkomponenten insge- samt (Geständnis einerseits, Vorstrafen andererseits) eine Erhöhung um 4 Monate als «nicht zu beanstanden» bezeichnete (pag. 2351). Die Staatsanwaltschaft bean- tragte dementsprechend erstinstanzlich eine Gesamtstrafe von 102 Monaten (8.5 Jahre [pag. 1981]). Oberinstanzlich kam sie zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz und verlangte die Bestätigung der Freiheitsstrafe von 96 Monaten (8 Jahre [pag. 2347 und pag. 2351]). Die Verteidigung ging in erster Instanz bei ihren Überlegungen im Unterschied zur Staatsanwaltschaft von vier «einfachen», eng zusammenhängenden Raubüberfäl- len aus und veranschlagte für alle vier Raubdelikte zusammen eine Einsatzstrafe von 48 Monaten (pro Raub 12 Monate [pag. 1987 f.]). Im Berufungsverfahren ging sie bei der Bemessung der Einsatzstrafe sodann vom Raub in O.________ aus, den sie mit 36 Monaten veranschlagte (pag. 2344 f.) und folgte hinsichtlich der üb- rigen Raubdelikte, was die Einzelstrafen angeht, der Vorinstanz. Im Unterschied zur Vorinstanz hielt sie jedoch einen Asperationsfaktor ½ für angemessen und er- höhte die Einsatzstrafe für den Raub in U.________ somit um 8 Monate, für denje- nigen in P.________ um 12 Monate und für den Raub in V.________ um weitere 10 Monate (pag. 2345). Betreffend die Anschuldigungen der mehrfachen Fäl- schung von Ausweisen und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub so- wie der Anstiftung dazu ging die Verteidigung sowohl in erster als auch in oberer Instanz von Freisprüchen aus (pag. 1986 f. und pag. 2344). Die übrigen Delikte er- achtete sie erstinstanzlich vermutlich noch als durch die Raubdelikte konsumiert, wohingegen sie im Berufungsverfahren diesbezüglich grundsätzlich der Vorinstanz folgte und dieselben asperierenderweise mit insgesamt 4 Monaten berücksichtigte (pag. 2345). Während die Verteidigung somit im erstinstanzlichen Verfahren noch auf eine Tatverschuldensstrafe von 48 Monaten kam (pag. 1988), ging sie im Beru- fungsverfahren für das Tatverschulden bereits von 70 Monaten aus (pag. 2345). Für die Tatkomponenten erachtete die Verteidigung erstinstanzlich eine Strafer- höhung von 6 Monaten als angemessen (pag. 1988), wobei sie zudem eine Reduk- tion von 4 Monaten für die angebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots be- antragte (pag. 1989). Im Ergebnis kam sie in erster Instanz somit auf eine Ge- samtstrafe von 50 Monaten. Im Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung hingegen, die Tatverschuldensstrafe aufgrund der Vorstrafen um 10 Monate zu er- höhen, für das Geständnis (insbesondere im Fall «O.________») hingegen einen Rabatt von 20 Monaten zu gewähren und die Tatverschuldensstrafe von 70 Mona- ten wegen der Täterkomponenten auf insgesamt 60 Monate (Gesamtstrafe) zu re- 23 duzieren (pag. 2345 f.). Das Beschleunigungsgebot hielt sie oberinstanzlich nicht mehr für verletzt. Die Vorinstanz ging wie die Verteidigung von vier «einfachen» Raubüberfällen aus. Sie erachtete – damals noch im Unterschied zur Staatsanwaltschaft und der Ver- teidigung – den Raub in O.________ als das vorliegend schwerste Delikt und hielt dafür eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen (S. 69 und 72 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2219 und pag. 2222). Die anderen Raubüber- fälle veranschlagte die Vorinstanz mit 16 Monaten (Raub in U.________), mit 20 Monaten (Raub in V.________) und mit 24 Monaten (Raub in P.________), wo- bei sie diese Einzelstrafen im Rahmen der Asperation je mit dem Faktor 2/3 berücksichtigte, d.h. für den Raub in U.________ 10 Monate, für denjenigen in V.________ 13 Monate und für denjenigen in P.________ 16 Monate asperierte (S. 73 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2223 ff.). Für die übrigen Delikte veranschlagte die Vorinstanz insgesamt 320 Strafeinheiten (je 30 SE für die Sachbeschädigung, die mehrfache Fälschung von Ausweisen und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie der Anstiftung dazu; 170 SE für die AuG- Widerhandlungen und 60 SE für die WG-Widerhandlungen). Im Rahmen der Aspe- ration berücksichtigte sie davon aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Raubtaten «nur» die Hälfte, d.h. 160 Strafeinheiten (5 Monate) (S. 78 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2228 f.). Im Zwischenergebnis kam die Vorin- stanz mithin auf eine Tatkomponentenstrafe von 92 Monaten. Diese erhöhte sie für die Täterkomponenten um 4 Monate (S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 2230 ff.), womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 96 Monaten bzw. 8 Jah- ren resultierte (S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2235). 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer 24 Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sämtliche der zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttre- ten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Be- urteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 13. Grundsätze der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 66 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2216 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Straftatbestände des Besonderen Teils des StGB und des Nebenstrafrechts auf Fälle zugeschnitten sind, in denen ein Täter einen Tatbestand einmal erfüllt. Sie enthalten demgegenüber keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammen- treffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Art. 49 Abs. 1 aStGB regelt unter der Marginale «Konkurrenzen» die Rechtsfolgen, die einen Täter treffen, der denselben Tatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Tatbestände verletzt hat. Das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall regelt diese Vorschrift allerdings nur rudimentär. So lässt sich ihr nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). In BGE 138 IV 120 hat das Bundesgericht erkannt, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt dabei aber nicht (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt damit voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delik- te (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig, wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5 mit Hinweisen). Bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweili- gen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 313). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übri- 25 gen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu er- höhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschär- fung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen, BGE 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. Au- gust 2016 E. 4.2). 14. Zur Wahl der Sanktionsart 14.1 Theoretische Ausführungen Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstra- fen vor. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist wie bereits erwähnt nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende De- likt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Das Bundesgericht befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). In BGE 144 IV 313 verwies das Bundesgericht auf seinen früheren Entscheid BGE 144 IV 217 (insbesondere auf die Erwägung 3.5.4), in welchem einerseits die für die Strafzumessung geltende «konkrete Methode» bestätigt wurde und ande- rerseits unterstrichen wurde, dass Art. 49 Abs. 1 aStGB keinerlei Ausnahme vorsah (E. 1.1.2). Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgrup- pen zur Strafartenbestimmung laufe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorge- sehenen «Einheitsstrafe» hinaus. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtliche Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bun- desgericht explizit für unzulässig erklärt habe (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere einzig auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen gedanklich festgesetzt worden seien, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 4.1). Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfa- cher Deliktsverwirklichung befriedige und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, 26 das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung komme, bei mehrfach be- gangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzu- nehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber habe – aus guten Gründen – im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3.6). Halte das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe allerdings nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindere Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteige. Das Gericht habe jedoch die Wahl der Sanktionsart im Urteil zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begange- nen Fehler angemessen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeits- prinzip grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Be- troffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 14.2 In concreto In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien kommt die Kammer aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass für alle Delikte eine Freiheitsstrafe die einzig zweckmässige Sanktion darstellt: Zunächst kommt bei jedem einzelnen Raubüberfall, wie unter Erwägung 16 am Beispiel des Überfalls von O.________ aufgezeigt wird, aufgrund des Tatverschul- dens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der Beschuldigte weist zudem zahlreiche zum Teil einschlägige Vorstrafen auf (pag. 1878 ff. und pag. 1908 f.). Die vorlie- gend zu beurteilenden Raubtaten erstreckten sich ausserdem über insgesamt rund ein Jahr und setzten bereits kurz nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen gleicher Delikte wieder ein. Der Beschuldigte beging damit über längere Zeit immer wieder gleiche Delikte, womit er eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Sein Verhalten zeugt von fehlender Einsicht und Reue. Dem Beschuldigten muss deshalb betreffend Raub eine äus- serst schlechte Prognose gestellt werden. Für die übrigen Delikte (Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen, AuG- Widerhandlungen und WG-Widerhandlungen) könnten in Anbetracht des jeweiligen Tatverschuldens zwar sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen ausgefällt werden. Auch hinsichtlich dieser Delikte gilt indessen, dass die Prognose schlecht ist und 27 unter dem Aspekt der präventiven Effizienz einzig eine Freiheitsstrafe Sinn macht. Der Beschuldigte zeigte durch die Vielzahl von Delikten eine kriminelle Veranla- gung, die eine härtere Sanktion als eine Geldstrafe verlangt. Ferner lässt sich eine Freiheitsstrafe mit den Auswirkungen auf den Beschuldigten und auf sein soziales Umfeld vereinbaren. Schliesslich ist angesichts der zu verbüssenden langen Frei- heitsstrafe und seiner Vergangenheit zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht voll- zogen werden könnte. Der Beschuldigte war zu den Tatzeitpunkten und bis zu sei- ner Verhaftung erwerbslos. Er lebte von der Sozialhilfe (pag. 1182). Der Beschul- digte hat keine finanziellen Mittel, um eine Geldstrafe bezahlen zu können. Zudem ist nicht ersichtlich, wie er solche innert absehbarer Zeit auf legalem Weg erlangen könnte. Er wird das Land nach der Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen müssen; eine Einreisesperre besteht bereits. Unter diesen Umständen würde die Durchsetzung einer Geldstrafe auch faktisch äusserst schwierig. Aus all diesen Gründen ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen, wie dies auch von allen Parteien übereinstimmend beantragt wurde (vgl. pag. 2055 ff., pag. 2059 f., pag. 2061 f., pag. 2274 f. und pag. 2357 f.). 15. Strafrahmen und schwerstes Delikt Betreffend den Strafrahmen wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2218 f.). Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer – insbesondere aufgrund des mit Abstand höchs- ten Deliktsbetrags – den Raub in O.________ als das vorliegend schwerste Delikt. Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist folglich von diesem Raub auszugehen. 16. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (Raub in O.________) 16.1 Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Tatkomponenten betreffend den Raub in O.________ Folgendes fest (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2221 f.): Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit Blick auf den Deliktsbetrag von CHF 445‘000.00 be- reits als hoch zu werten. Zwar wurden die Bankangestellten nicht verletzt. Sie hatten jedoch während des Raubüberfalls grosse Angst, auch wenn sie einerseits nicht das Gefühl hatten, dass ihnen die Täter wirklich etwas antun wollten (T.________: p. 276 Z. 199 f.) und direkt nach dem Raubüberfall in relativ guter Verfassung waren (T.________: p. 276 Z. 204 ff.; S.________: p. 270 Z. 155 ff.). Eine Bankangestellte musste andererseits nach dem Vorfall aufgrund des Ereignisschocks ärztlich behan- delt werden (vgl. p. 226). Der Raubüberfall dürfte deshalb für die Bankangestellten schlimm und trau- matisierend gewesen sein. Das Gericht geht davon aus, dass der Vorfall bei ihnen bis heute Spuren hinterlassen hat. Zur Art und Weise des Vorgehens ist Folgendes zu bemerken: Die Tat war eingehend geplant, vorbe- reitet und organisiert. So wurde bereits in Ungarn für den Überfall die Rahmennummer des Motorrads herausgeschliffen und das Motorrad auf schwarz umgespritzt (p. 290 Z. 218 ff., p. 294.3 Z. 80 ff.). Auch wurden Softair-Pistolen beschafft. Zudem ging „AQ.________“ gemäss Aussage von A.________ vorgängig ins Foyer der Bank und teilte A.________ danach mit, dass die Bank offen sei (p. 287 Z. 62 ff., p. 913 Z. 109 ff.). Weiter war der Fluchtweg geplant, wobei nach dem Raubüberfall 28 mit dem Motorrad bis zu einem Minibus gefahren wurde (p. 284 F/A 34), mit welchem A.________ und „AQ.________“ schliesslich flohen. Zudem wurden vorgängig die Rollen verteilt (p. 290 Z. 239 f.). Die Tat war also entgegen den Aussagen von A.________ (p. 290 Z. 226) keineswegs spontan. Auch die Tatbegehung selber war durchdacht und strukturiert. So betraten A.________ und „AQ.________“ gemeinsam die Bank in voller Motorradkleidung und mit einem aufgesetzten schwarzen Motorrad- helm. Sie waren demnach stark vermummt und gingen zu zweit vor, was sie bedrohlicher machte. Die beiden waren zudem bewaffnet mit ungeladenen Softair-Pistolen, die wie echte Pistolen aussahen. Die vorgehaltenen Waffen stellten ebenfalls ein grosses, verstärktes Bedrohungspotential gegenüber den Angestellten dar. Der Raubüberfall selber dauerte zwar nur rund 5 Minuten (vgl. p. 226). Die Bankangestellten wurden jedoch durch A.________ und „AQ.________“ mit vorgehaltenen Softair- Pistolen bedroht und damit erheblich in ihrer Freiheit beeinträchtigt und stark psychisch belastet. Die Bedrohung war aus Sicht der Opfer gross, zumal sie die Softair-Pistolen für echte Waffen hielten (S.________: p. 268 Z. 59; T.________: p. 276 Z. 174 ff.). A.________ selber ging während des Raubüberfalls relativ skrupellos, wenn auch nicht gänzlich rücksichtslos vor. Er wendete zwar keine Gewalt an und stiess keine verbalen Drohungen aus. Er bedrohte aber die Bankangestellten mit der Waffe und erteilte Befehle zur Geldausgabe, womit er starken psychischen Druck auf die Bankange- stellten ausübte. Zudem hielt A.________ eine Bankangestellte am Arm fest und griff damit sogar auch physisch in deren Integrität ein. A.________ war sodann bei der Tatausführung klar der Chef und hatte den Lead. So war gemäss seiner eigenen Aussage abgesprochen, dass er zum Tresor geht und „AQ.________“ beim Schalter bleibt (p. 290 Z. 239 f.). Die Bankangestellten wurden folglich se- pariert, was für sie noch belastender war. So musste eine der Angestellten mit A.________ alleine auf dessen Geheiss hin zum Tresor gehen. Sodann versuchten A.________ und „AQ.________“, die Bankangestellten in der Toilette einzusperren. Die Angestellten konnten sich danach aber selber be- freien. Das Vorgehen und die Nötigungshandlungen bzw. die Einwirkung auf die Opfer hätten zwar schlimmer sein können, zumal die Opfer z.B. nicht gefesselt oder verletzt wurden. Sie sind aber auch nicht gerade als mild zu bezeichnen. Es lag somit eine doch recht erhebliche kriminelle Energie vor. Insgesamt ist somit von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Dieser Beurteilung schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die körperliche In- tegrität der Bankangestellten wurde massiv beeinträchtigt, das Vorgehen und die Vorbereitung waren – wie bei einem «Routinier» nicht anders zu erwarten – sehr professionell. Wenngleich die Höhe des Deliktsbetrages bis zu einem gewissen Grad zufällig war, hatten es der Beschuldigte und sein Komplize doch auf eine substanzielle Beute abgesehen. Mit fast einer halben Million Schweizerfranken fiel diese schliesslich enorm hoch aus. Insgesamt erscheint innerhalb des grossen Strafrahmens (und mit Blick auf vergleichbare Fälle aus der Praxis der Kammer [vgl. insb. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 221 vom 11. Dezem- ber 2015]) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Auch betreffend die subjektiven Tatkomponenten sei vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2222): In subjektiver Hinsicht handelte A.________ direktvorsätzlich. Sein Beweggrund für den Raubüberfall sei die Spielsucht seines Bruders gewesen (p. 294.1 Z. 30 ff.). Gemeint ist wohl die finanzielle Unter- stützung seines Bruders für dessen Lebensbedarf, da dieser aufgrund seiner Sucht sein Geld ander- weitig verschwendet hatte. Die Spielsucht von AT.________ ist durch ein psychiatrisches Gutachten belegt (vgl. p. 1451, p. 1187 f.). Es ist jedoch fraglich, ob ein solches Motiv als nicht egoistisch gelten 29 kann. Jedenfalls erscheint es sicherlich nicht sinnvoll, einem Spielsüchtigen noch Geld zu geben, da- mit dieser weiterspielen kann. Von einem ehrenhaften Motiv kann daher gewiss nicht gesprochen werden. Es dürfte sich dabei aber nicht um den einzigen Beweggrund von A.________ gehandelt ha- ben. So diente ihm der Raubüberfall auch für die einfache Geldbeschaffung zur Behebung seiner ei- genen prekären finanziellen Situation (vgl. p. 1973 Z. 14 ff.). A.________ hat somit auch aus egoisti- schen Motiven gehandelt. Das direktvorsätzliche Handeln und das finanzielle Motiv sind tatbestands- immanent und wirken sich somit neutral aus. Die Tat war klar vermeidbar. A.________ befand sich nicht in einer Notsituation. Er hatte zwar keinen Job, erhielt aber Unterstützung in Form von Sozialhilfe (p. 1182). Die Kammer schliesst sich auch diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfäng- lich an. Von altruistischen Beweggründen (namentlich Bruderliebe) kann auch ihrer Ansicht nach nicht ernsthaft die Rede sein. Aus dem «Amtsvermerk» der Landes- polizeidirektion AS.________ vom 4. April 2016 (pag. 215 ff.) geht jedenfalls her- vor, dass der Beschuldigte, wenngleich er dies bestritt, im Nachgang zum Bankü- berfall in O.________ auch für sich selber grössere Summen ausgab (insbesonde- re für ein teures Auto sowie eine Reise nach Südafrika im Herbst 2015). Die sub- jektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 16.3 Gesamtverschulden / Bildung der Einsatzstrafe Ausgehend von einem mittelschweren Verschulden ist gestützt auf die Tatkompo- nenten eine Einsatzstrafe von 42 Monaten angemessen. 17. Asperation für die weiteren Raubdelikte (in U.________, P.________ und V.________) In einem nächsten Schritt sind die Strafen für die weiteren beurteilten Raubdelikte festzusetzen und die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. 17.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die weiteren Raubtaten differenziert betrachtet und – wie unter Erwägung 11 hiervor dargelegt – folglich je unterschiedlich hohe hypothetische Einzelstrafen veranschlagt und dann asperierend berücksichtigt. Die Überlegungen der Vorinstanz sind im Grundsatz nachvollziehbar und es kann darauf verwiesen werden (S. 73 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2223 ff.). Diskutabel ist allerdings, ob sich eine derart differenzierte Beurtei- lung rechtfertigt. Es handelt sich letztlich nämlich in allen drei Fällen um Banküber- fälle, welche sich vom Unrechtsgehalt her nicht extrem voneinander unterscheiden. Einzig der Raub in U.________, bei welchem der Beschuldigte allein in der Schal- terhalle war und sich lediglich mit einer Perücke sowie einem falschen Schnurr- und Kinnbart verkleidet, aber nicht vermummt hatte (vgl. pag. 788), ist als weniger gravierend einzustufen. Die Deliktsbeträge waren in allen drei Fällen vergleichs- weise gering: in U.________ erbeutete der Beschuldigte CHF 10‘000.00 (pag. 788), in V.________ CHF 20‘000.00 (pag. 300) und in P.________ CHF 13‘750.00 (pag. 439). Bei all diesen Überfällen ging der Beschuldigte jedoch von einer Beute von rund CHF 100‘000.00 aus, verlangte er in U.________ doch explizit CHF 80'000.00 – 90‘000.00 (pag. 859 Z. 154), in V.________ 30 CHF 96‘000.00 oder 98‘000.00 (pag. 399 F/A 51) und in P.________ denselben Betrag (pag. 671 F/A 54). Weiter wurden bei allen Überfällen Bankangestellte in Angst und Schrecken versetzt (vgl. pag. 833 Z. 75, pag. 1955 Z. 42 ff., pag. 821 Z. 85 f., pag. 827 Z. 104 ff. und pag. 834 Z. 108 f. [betr. U.________]; pag. 374 F/A 26 und pag. 380 F/A 19 [betr. V.________]; pag. 624 F/A 27, pag. 1947 Z. 32 ff., pag. 640 F/A 29 ff., pag. 419 F/A 6, pag. 640 F/A 28 und pag. 1947 f. Z. 45 ff. [betr. P.________]). Die Delikte in U.________, V.________ und P.________ sind weiter sowohl hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung sehr ähnlich und im Übrigen – abgesehen vom Deliktsbetrag – auch durchaus ver- gleichbar mit dem Fall «O.________». So wurden in allen drei Fällen («U.________», «V.________» und «P.________») im Vorfeld die Banken ausge- kundschaftet (pag. 857 Z. 85 ff. und pag. 874 Z. 192 ff. [betr. U.________]; pag. 418 F/A 3 und pag. 1031 [betr. V.________]; pag. 966 Z. 17 [betr. P.________]) und danach beim jeweiligen Überfall ausser in U.________ zu zweit die Schalterhalle betreten und das Bankpersonal mit vorgehaltenen Softair-Pistolen eingeschüchtert (pag. 788 [betr. U.________]; pag. 297 ff. [betr. V.________]; pag. 435 f. [betr. P.________]). Leicht anders war jeweils einzig die Vermummung: in O.________ trugen die Täter (Beschuldigter und «AQ.________») die volle Mo- torradbekleidung inkl. Helm (pag. 242); in P.________ waren die Täter (Beschul- digter und M.________) mit Sturmhauben vermummt (pag. 455 ff.) und in V.________ trug M.________ eine Latexmaske, während der Beschuldigte bloss verkleidet war resp. Hut und Schnurrbart trug (pag. 309 ff.). Bei allen vier Raubü- berfällen, d.h. sowohl in U.________ und V.________ wie auch in P.________ und zuvor in O.________ kam es zudem zu physischen Einwirkungen des Beschuldig- ten auf das Personal: Berührung des Filialleiters mit der Pistole im Rücken in U.________ (vgl. u.a. pag. 796 und ferner pag. 2170 f.); Packen einer Angestellten am Handgelenk in V.________ (vgl. u.a. pag. 307 ff.); Berührung einer Bankange- stellten mit der Pistole im Nacken in P.________ (pag. 708) und Festhalten am Arm in O.________ (vgl. u.a. pag. 268 Z. 34 ff.). 15.2 Konkrete Einzelstrafen und Asperation Nach dem Gesagten sind die Einzelstrafen für die Delikte in «U.________», «V.________» und «P.________» deutlich höher anzusetzen als von der Vorin- stanz angenommen. Allein der massiv höhere Deliktsbetrag im Fall «O.________» rechtfertigt jedenfalls keine Einsatzstrafe, die doppelt so hoch ist wie die Einzelstra- fe in den Fällen «V.________» oder «P.________». Es rechtfertigt sich allemal, diese beiden schweren Straftaten mit je 30 Monaten zu sanktionieren. Im Fall «U.________» ist von einer Einzelstrafe von 24 Monaten auszugehen, beging der Beschuldigte dieses Delikt doch alleine. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nicht angezeigt, diese Einzelstrafen ausnahmsweise «nur» mit dem Faktor ½ zu asperieren. Auch wenn die Banküberfälle in U.________, V.________ und P.________ in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung mit dem Raub in O.________ absolut vergleichbar sind, stellen all diese Taten – wie von der Staats- anwaltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht vorgebracht – komplett eigenstände Delikte dar. Allen vier Banküberfällen liegt je ein eigener Ta- tentschluss zugrunde. Sie sind separat zu betrachten, weshalb klarerweise ein As- perationsfaktor von 2/3 gerechtfertigt ist. Folglich sind für den Raub in U.________ 31 asperierenderweise 16 Monate und für die Banküberfälle in P.________ sowie V.________ je 20 Monate zu berücksichtigen. Addiert zur Einsatzstrafe für den Raub in O.________ (42 Monate) resultiert für die Raubdelikte demnach eine Ge- samtfreiheitsstrafe von 98 Monaten. 18. Zwischenfazit und Asperation für die weiteren Delikte Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass sie in casu – wie unter Erwägung 5 hiervor bereits erwähnt – an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. Das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass (96 Monate) ist gemäss den voranste- henden Erwägungen bereits nach Berücksichtigung aller Raubdelikte überschritten. Die Täterkomponenten würden sich vorliegend, wie unter Erwägung 19 sogleich aufzuzeigen sein wird, angesichts der Vorstrafen (und ohne dass dies durch einen Geständnisrabatt und/oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit kompensiert werden könnte) insgesamt straferhöhend auswirken. Deshalb verzichtet die Kammer dar- auf, konkret darzulegen, inwiefern die weiteren Delikte (Sachbeschädigung, Fäl- schung von Ausweisen in einem Hotel in AA.________ oder AB.________, Wider- handlungen gegen das Ausländer- und das Waffengesetz) in casu im Einzelnen berücksichtigt würden und hält stattdessen zusammenfassend fest, dass die Aspe- ration dieser Delikte – trotz der oberinstanzlich erfolgten Freisprüche – zu einer weiteren Erhöhung um mindestens 3 Monate führen würde (vgl. ferner die vorin- stanzlichen Erwägungen zu diesen einzelnen Nebendelikten [S. 78 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2228 f.]). Es resultierte somit eine hypotheti- sche Tatverschuldensfreiheitsstrafe von (mindestens) 101 Monaten. 19. Berücksichtigung der Täterkomponenten Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich grundsätzlich auch umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Mit Blick auf die Vorstrafen sowie das von der Vorinstanz und der Verteidigung erwähnte Geständnis kann jedoch Folgendes festgehalten werden: Der Blick ins Strafregister des Beschuldigten (pag. 2330 f. [CH-Register]; pag. 1880 [A-Register]) spricht Bände. Mit Blick auf Art. 369 Abs. 1 Bst. a und c aStGB müss- ten in casu sowohl das Urteil des Bezirksstrafgerichts Sense vom 2. Septem- ber 2003 (7 Jahre Zuchthaus) als auch das Urteil des Landgerichts für Strafsachen AS.________ vom 20. September 2007 (7 ½ Jahre Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstrafgerichts AR.________ vom 2. September 2003) und die knapp eineinhalb Jahre nach der letzten Entlassung aus einer mehrjährigen Zucht- hausstrafe wieder einsetzende Delinquenz des Beschuldigten Berücksichtigung finden. Mithin ist kaum nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss kommen konnte, die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen seien zwar «stark straferhöhend» zu ge- wichten, für das Geständnis sowie die Einsicht und Reue habe aber eine Strafmil- derung zu erfolgen und im Ergebnis seien die Vorstrafen nur «etwas mehr [mit ei- ner Straferhöhung um 4 Monate]» zu gewichten als der Geständnisrabatt (S. 83 der 32 erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2233). Vor erster Instanz kam nämlich sogar die Verteidigung auf ein Delta von 6 Monaten bzw. erachtete in Verrechnung des Geständnisrabatts und des Vorstrafenzuschlags eine Straferhöhung um 6 Mo- nate als angemessen (pag. 1988). Oberinstanzlich gewichtete sie den Geständnis- rabatt (-20 Monate) zwar sodann deutlich mehr als den Zuschlag für die Vorstrafen (+10 Monate) und kam in ihrer Berechnung insgesamt auf eine Reduktion der Stra- fe um 10 Monate (pag. 2345 f.). Nach den einleitenden Bemerkungen und vor dem Hintergrund, dass für ein volles Geständnis praxisgemäss höchstens ein Rabatt im Umfang von einem Drittel der Tatverschuldensstrafe gewährt wird und Vorstrafen demgegenüber eine Straferhöhung im Umfang von bis zu 50% nach sich ziehen können, kann auch der Berechnung der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht gefolgt werden. Aus Sicht der Kammer messen sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung (im Berufungsverfahren) dem vorliegend einzig massgebenden Geständnis im Fall «O.________» eine allzu grosse Bedeutung zu. Es ist zu berücksichtigten, dass im Fall «O.________» immerhin eine DNA-Spur auf die Täterschaft des Beschuldigten und/oder diejenige seines eineiigen Zwillingsbruders, AT.________, hinwies (vgl. pag. 242). Wenn die Vorinstanz und die Verteidigung also zum Schluss kom- men, der Fall «O.________» wäre ohne das Geständnis des Beschuldigten «nie» aufgedeckt worden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist eher selten, dass von Anfang an nur zwei mögliche Täter in Frage kommen. Ausserdem ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte wegen des Raubes in O.________ höchstwahr- scheinlich auch ohne sein Geständnis hätte überführt werden können, zumal unter anderem intensive Umfeldabklärungen und Alibiüberprüfungen gemacht worden wären, aufgrund derer der Beschuldigte als möglicher Täter (und nicht sein eineii- ger Zwillingsbruder) ins Zentrum gerückt wäre. Aus diesen Gründen wäre in den Augen der Kammer für das einzig wesentliche Geständnis im Fall «O.________» eine Reduktion um 15 Monate angemessen. Demgegenüber würden das Vorleben und die Vorstrafen des Beschuldigten eine Erhöhung um gut und gerne 30 Monate rechtfertigen. Zusammengefasst müsste die gestützt auf die Tatkomponenten für sämtliche Delik- te auf 101 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe aufgrund der grossmehrheitlich ne- gativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten korrekterweise um 15 Monate auf insgesamt 116 Monate erhöht werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber wie mehrfach erwähnt nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 96 Monaten bzw. 8 Jahren hinausgehen. 20. Verletzung Beschleunigungsgebot? Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt, wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat (vgl. S. 83 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2233 ff.), nicht vor. Dies erkannte im Berufungsverfahren offensichtlich auch die Verteidi- gung, beantragte sie doch unter diesem Titel keine Strafminderung mehr. Ergän- zend sei festgehalten, dass das Beschleunigungsverbot vorliegend auch aus Sicht der Kammer nicht verletzt ist. Zunächst sind keine längeren Phasen auszumachen, in welchen die Strafverfolgungsbehörden untätig gewesen wären. Weiter umfasst das erstinstanzliche Motiv 106 Seiten und die Vorinstanz hatte sich mit zahlreichen 33 Straftaten zweier Beschuldigter auseinanderzusetzen. Sechs Monate für die Erstel- lung der Urteilsbegründung (Eingang beim Obergericht 12. Oktober 2018) sind si- cher lang, aber nicht völlig überrissen. Die oberinstanzliche Verhandlung wurde schliesslich mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 angesetzt. Ein früherer Ver- handlungstermin als der 7. Juni 2019 war angesichts der vollen Agenda der 2. Strafkammer nicht möglich. 21. Fazit Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte sowie der Täter- komponenten wäre eine Freiheitsstrafe von 116 Monaten, d.h. von 9 Jahren und 8 Monaten, angemessen. Die Kammer ist jedoch gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden. Damit ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 204 Tagen wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In casu wird der Beschuldigte – obwohl er in oberer Instanz vom Vorwurf der Fäl- schung von Ausweisen (angeblich begangen in U.________) und von der Anschul- digung der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie der Anstiftung dazu freigesprochen wird und auch in erster Instanz ein Freispruch und eine Einstellung erfolgten – verurteilt. Die erwähnten Freisprüche und die Einstellung stellen nur marginale Punkte dar und rechtfertigen daher wie bereits erwähnt keine Kosten- ausscheidung. Die vorliegende Untersuchung wäre ebenso aufwendig gewesen, wenn es «bloss» um den mehrfachen Raub, die Sachbeschädigung sowie um die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und gegen das Waffengesetz ge- gangen wäre. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten bzw. deren Auferlegung an den Beschuldigten ist somit nicht zu beanstanden. Der Be- schuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich belaufend auf CHF 30‘064.50 (exkl. amtlicher Entschädigung), zu tragen. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 34 Vorliegend ist der Beschuldigte oberinstanzlich mit seinen Anträgen – mit Blick darauf, dass der zentrale Punkt des Berufungsverfahrens in der Bemessung der Sanktion lag – im Wesentlichen unterlegen. Die in oberer Instanz erfolgten Frei- sprüche rechtfertigen wie erwähnt keine Kostenausscheidung. Damit hat der Be- schuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. 23. Amtliche Entschädigung 23.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeits- zeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der un- produktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Novem- ber 2016, Ziff. 2). Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2‘000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 23.2 In erster Instanz Rechtsanwalt B.________ unterschied in seiner erstinstanzlich eingereichten Kos- tennote nicht zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar (pag. 2015 ff.). Der Beschuldigte kann demnach nicht zur Nachzahlung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar verpflichtet werden. Insoweit ist die von der Vor- instanz bestimmte amtliche Entschädigung zu belassen. Auch sonst besteht kein Anlass für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erst- instanzlichen Verfahren. Sie wird so belassen, wie sie im Laufe des erstinstanzli- chen Verfahrens bestimmt wurde (vgl. dazu Bst. A/Ziff. IV des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 2067). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern aufgrund seiner 35 Verurteilung die ausgerichtete amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Freisprüche erfolgen wie erwähnt ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung. 23.3 In oberer Instanz Mit Kostennote vom 6. Juni 2019 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ab dem 1. Ja- nuar 2018 einen Aufwand von 28.5 Stunden sowie Auslagen von CHF 266.30 gel- tend (pag. 2355). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV, erscheint der Kammer aber mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung dauerte deut- lich weniger lang als von Rechtsanwalt B.________ in der Honorarnote angenom- men. Weiter kann der Aktenumfang in casu in Bezug auf die angefochtenen Punkte als durchschnittlich bezeichnet werden und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 28.5 Stunden wird deshalb um 5 Stunden auf 23.5 Stunden gekürzt. Weiter werden die in der Honorarnote ausgewiesenen 209 Kopien nur mit CHF 0.40 entschädigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. No- vember 2016, Ziff. 3.3), wohingegen die Fahrspesen mit Blick auf den mehrstündi- gen Unterbruch der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juni 2019 verdop- pelt werden und hierfür somit CHF 112.00 ausgerichtet werden. Die geltend ge- machten Porti und Autospesen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Schliesslich ist Rechtsanwalt B.________ für den Weg zwischen seiner Kanzlei und dem Ober- gericht bzw. der Justizvollzugsanstalt AJ.________ – zusätzlich zu den als Ausla- gen zu ersetzenden Reisekosten – ein Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV von CHF 450.00 (Reisezuschlag) zu gewähren. Damit wird Rechtsanwalt B.________ durch den Kanton Bern für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 23.5 Stunden, Auslagen in der Höhe von total CHF 301.40 und einem Reisezu- schlag von CHF 450.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 5‘871.15 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen. Die Freisprüche erfol- gen ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Ferner verzichtete Rechtsanwalt B.________ auch in oberer Instanz auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar. VI. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 36 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. April 2018 – mit Berichtigung vom 12. Oktober 2018 – insoweit in Rechtskraft er- wachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Abfallge- setz, angeblich begangen am 15. Mai 2015 in O.________ durch Wegwerfen von Ab- fällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, eingestellt wurde, ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 12. April 2016 in P.________ zum Nachteil von Q.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1 des Raubes, mehrfach begangen wie folgt: 3.1.1 am 15. Mai 2015 in O.________ zum Nachteil der R.________ (Bank) so- wie S.________ und T.________; 3.1.2 am 8. März 2016 in U.________ zum Nachteil der J.________ SA (Bank) U.________ sowie K.________, H.________ und L.________; 3.1.3 am 17. März 2016 in V.________ zum Nachteil der D.________ (Bank) so- wie W.________ und F.________; 3.1.4 am 12. April 2016 in P.________ zum Nachteil der G.________ (Bank) so- wie X.________ und Y.________; 3.2 der Sachbeschädigung, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 12. April 2016 in Z.________ zum Nachteil des Bundesamts für Strassen; 3.3 der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 14. Mai 2015 bis am 12. April 2016 in AE.________, O.________, U.________, AF.________, AD.________, V.________, AG.________, AC.________ und P.________ durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt; 3.4 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Mai 2015 bis am 12. April 2016 in AE.________, O.________ U.________, V.________ und P.________ durch Verbringung einer Waffe in das 37 schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung und Tragen derselben an öffent- lich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung. 4. A.________ verurteilt wurde, dem Straf- und Zivilkläger K.________, der Straf- und Zivilklägerin L.________ und dem Strafkläger H.________, unter solidarischer Haf- tung mit M.________, eine Entschädigung von CHF 22‘008.75 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 5. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 5.1 A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 5.5.1 zur Bezahlung von CHF 444‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG (Versicherungsgesellschaft); 5.5.2 zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilklä- ger K.________; soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivil- weg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO); 5.5.3 zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilkläge- rin L.________; soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin L.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivil- weg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 5.2 A.________ wird, unter solidarischer Haftung mit M.________, in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 5.2.1 zur Bezahlung von CHF 19‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG (Versicherungsgesellschaft); 5.2.2 zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin D.________ (Bank). 5.3 In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin J.________ SA (Bank) U.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 5.4 In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Zivilklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 5.5 Auf die Zivilklage des Strafklägers H.________ wird infolge rechtsgültigen Ver- zichts auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafpro- zess und damit fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten (Art. 122 Abs. 4 StPO per Analogie). 5.6 Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden. 38 6. Weiter verfügt wurde: 6.1 Folgende Gegenstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 StGB bzw. mit Einwilligung der Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen: - 2 Schachteln mit Softair-Munition, 6mm Cal. 20G - 1 Landkarte Schweiz - 1 Blechschere - 1 Paket Kabelbinder schwarz (angefangen) - 1 Kaufquittung vom 3. November 2015 inkl. Registrierungsbestätigung vom 14. Ja- nuar 2016 für Flinte Baikal MP 18M-M, Kal 1:Schrot 12/76, beides unterzeichnet von Waffen-Paar, AS.________ (beides lautend auf M.________) - 1 Sonnenbrille, schwarz/bronze - 1 Lesebrille, schwar - 1 Navi TomTom - 1 USB-Stick Verbatim (Inhalt: u.a. div. Vorlagen für Ausweisfälschungen) - 1 Aktenmappe TOKO, schwarz - 1 Softair-Pistole „Taurus“, Seriennummer 50823540 (inkl. Magazin) - 1 Softair-Pistole „Smith&Wesson“, Seriennummer 50539415 (inkl. Magazin) - 1 Rucksack, schwarz/rot - 1 Paar Schuhe „Victory“, braun, Gr. 43 - 1 Rucksack, schwarz - 1 Taschenlampe OBI - 1 Rolle Klebeband - 1 Paar Handschuhe „In Factory“, schwarz/blau - 1 Paar Handschuhe „Gebol“, schwarz/weiss - 2 Strumpfmasken, schwarz - 1 Strumpfmaske mit Aufschrift „Genuine OXFORD“, schwarz - 1 Paar Schuhe „Memphis One“, braun, Gr. 44 - 1 Hose „J.Harts&Bros“, schwarz, Gr. XXL - 2 Lederjacken „J.Hart&Bros“, schwar, Gr. XXL - 1 Pulli, schwarz, Gr. XL - 1 Paar Hosen, blau 6.2 Es wird festgestellt, dass folgende Gegenstände mit Einverständnis von A.________ bereits vernichtet wurden: - 1 Integralhelm, schwarz, Marke „GREX“, Modell G-06, Grösse XS - 1 Jethelm, schwarz, Marke „AXO“, Grösse S - 1 Motorrad Kawasaki KL500 B, Rahmen-Nr. KL500B 000119 6.3 Folgende Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, zu Vergleichszwecken überlassen: - 1 Führerschein Republik AO.________, lautend auf AU.________, 22. Januar 1959 (Foto von M.________) - 1 International Driver License, lautend auf AU.________, 22.Januar 1959 (Foto von M.________) 39 - 1 Personalausweis Republik AO.________, lautend auf AU.________, 22. Januar 1959 (Foto von M.________) - 1 Personalausweis Republik AO.________, lautend auf AK.________, 3. Mai 1963 (Foto von A.________) - 1 Schwerbehindertenausweis, lautend auf AK.________, 3. Mai 1963 (Foto von A.________) - 1 Führerschein Republik AO.________, lautend auf AK.________, 3. Mai 1963 (Foto von A.________) - 1 Identitätskarte Bundesrepublik Deutschland, lautend auf AV.________, 12. Au- gust 1964 (Foto von M.________) - 1 International Driver License, lautend auf AV.________, 12. August 1964 (Foto von M.________) - 1 International Driver License, lautend auf M.________, M.________ 1957 - 1 Führerausweis Ungarn, lautend auf M.________, M.________ 1957 - 1 Identitätskarte Italien, lautend auf AW.________, 26. August 1956 - 1 International Driver License, lautend auf AU.________, 22. Januar 1959 (Foto von M.________) - 1 Pensionist/Innen-Ausweis, lautend auf M.________ - 3 Kartenrohlinge, weiss - 1 Führerschein Republik AO.________, lautend auf AX.________, 14. Januar 1953 (Foto von M.________) - 1 Personalausweis Republik AO.________, lautend auf AX.________, 14. Januar 1953 (Foto von M.________) - 1 Polizeidienstausweis Republik AO.________, lautend auf AX.________ (Foto von M.________) - 1 Zulassungsbescheinigung Republik AO.________ für Ford Fiesta St Trend 1,2l - 1 Identitätsausweis Republik AO.________, lautend auf M.________, M.________ 1957 - 1 Aufenthaltskarte Republik AO.________, lautend auf AY.________, 20. Mai 1966 - 1 International Driver License, lautend auf AY.________, 20. Mai 1966 - 1 Slowenischer Reisepass, lautend auf AZ.________, 7. Januar 1985 - 6 Visitenkarten Autovermietung AU.________ - 1 Notpass Republik AO.________, lautend auf M.________, M.________ 1957 II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen 1. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie der Anstiftung dazu, angeblich begangen zwischen Herbst 2015 und ca. 7. April 2016 in AC.________; 2. der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 8. März 2016 in U.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 40 III. A.________ wird schuldig erklärt: der Fälschung von Ausweisen, begangen am 17. März 2016 in AA.________ oder AB.________, und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtkräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3 hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 252 aStGB; 5 Abs. 1 Bst. d, 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG; 4 Abs. 1 Bst. g, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Untersuchungshaft von 204 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 1. November 2016 vorzeitig an- getreten worden ist. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘064.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 77.50 200.00 CHF 15'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'832.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'332.90 CHF 1'386.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'719.55 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 66.00 200.00 CHF 13'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 375.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'575.00 CHF 1'045.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'620.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 33‘339.85. 41 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.50 200.00 CHF 4'700.00 Reisezuschlag 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 301.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'451.40 CHF 419.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'871.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5‘871.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim zuständigen Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim für die Führung von AFIS zuständi- gen Dienst einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AI.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AI.________ - der Zivilklägerin 1 - der Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Zivilkläger 3 - der Strafklägerin 1 - dem Strafkläger 2, v.d. Rechtsanwalt I.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1 - den Straf- und Zivilklägern 2 + 3, v.d. Rechtsanwalt I.________ 42 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; unverzügliche Mitteilung [gleichentags Dispositiv oder Information in Briefform vorab per Fax]) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vor- ab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt AJ.________ (unverzügliche Mitteilung [gleichentags Dis- positiv oder Information in Briefform vorab per Fax]) - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. Juni 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 25. Juli 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 43