2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet; für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (112 Abs. 1 VRPG). 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Fürsprecher B.________ wird aufgefordert, die Kostennote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einzureichen. Das amtliche Honorar wird nach Eingang der Kostennote bestimmt (mit separater Verfügung).