In Anwendung von Art. 112 VRPG ist der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos. 24. Das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ wird nach Eingang der Kostennote nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung bestimmt (Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG). 13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.