Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen. Angesichts der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer und des Umstandes, dass zu rechtlichen Fragen Stellung genommen werden musste, erscheint auch die Beiordnung eines Anwalts gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer wird Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Damit trägt der Kanton Bern vorerst die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. In Anwendung von Art.