Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Lebensumstände haben sich für den Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht verändert. Er befindet sich seit mehreren Jahren im Vollzug und verfügt, abgesehen von einem Arbeitsentgelt (Art. 83 Abs. 1 StGB), über kein Einkommen. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, das Verfahren sei von Beginn weg aussichtslos gewesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen.