23. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenund allfälligen Sicherheits- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr nach Art. 111 Abs. 2 VRPG ein Anwalt beigeordnet werden, sofern dies die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen.