Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). 22. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________.