Die bedingte Entlassung würde damit faktisch zur definitiven (vgl. KOLLER, Basler Kommentar, N 19 zu Art. 86 StGB). Hinzu kommt, dass die Bewährungsrisiken vorliegend weder durch Anordnung von Bewährungshilfe noch durch Erteilung von Weisungen eingeschränkt werden können (vgl. oben Ziff. 19.5). Zusammenfassend gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist.