Zudem habe er ein gutes Strukturbewusstsein, weshalb seine (stetigen) Fortschritte gut sichtbar seien. Insofern besteht eine realistische Chance, dass der Vollverbüssung vorliegend tatsächlich eine grössere spezialpräventive Wirkung zukommt als der bedingten Entlassung; die Fortführung des Strafvollzugs bietet also die Möglichkeit, die Rückfallgefahr zu mindern. Gelingt dies aber nicht, so resultieren vorliegend für beide Entlassungsszenarien zwei eindeutig negative Prognosen, weshalb eine bedingte Entlassung nicht in Frage kommt (vgl. KOLLER, Basler Kommentar, N 16 zu Art.