Es besteht daher die Gefahr, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung die Begehung weiterer Straftaten nicht verhindert, sondern bloss aufschiebt. Umgekehrt ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöht. Zudem scheint der Beschwerdegegner gemäss den Führungsberichten jedenfalls über die nötigen Ressourcen zu verfügen, um sich während der verbleibenden Zeit im Strafvollzug noch weiterzuentwickeln. So lässt sich dem Führungsbericht der JVA F.______