86 StGB). Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legalprognose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt. Die vom Beschwerdeführer bekundete Reue und der von ihm geäusserte Wille, künftig ein straffreies Leben führen zu wollen, sowie sein gutes Verhalten im Strafvollzug vermögen das deutlich negativ zu bewertende Vorleben angesichts seiner sonstigen Täterpersönlichkeit und der zu erwartenden Lebensverhältnisse in E.________ (Heimatland) nicht aufzuwiegen.