Vielmehr fanden die weiteren massgeblichen Kriterien – so die als ungünstig beurteilte Täterpersönlichkeit, das bestenfalls als neutral eingeschätzte übrige deliktische und sonstige Verhalten sowie die nicht als günstig bezeichneten zu erwartenden Lebensverhältnisse – Eingang in die vorgenommene Gesamtwürdigung. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht alle Kriterien gleichermassen oder überhaupt prognoserelevant sein müssen. Zudem können zwischen einzelnen Kriterien positive oder negative Synergien bestehen (vgl. KOLLER, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 86 StGB).