Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die negative Legalprognose nicht einzig auf das Vorleben des Beschwerdeführers gestützt. Vielmehr fanden die weiteren massgeblichen Kriterien – so die als ungünstig beurteilte Täterpersönlichkeit, das bestenfalls als neutral eingeschätzte übrige deliktische und sonstige Verhalten sowie die nicht als günstig bezeichneten zu erwartenden Lebensverhältnisse – Eingang in die vorgenommene Gesamtwürdigung.