10 seine Freundin resp. Familie – nach kurzzeitiger Trennung – wieder zueinander gefunden hätten. Belege für diese Behauptung (z.B. Briefe, Zeichnungen der Kinder) finden sich in den Akten indessen keine. Der Kammer ist nicht klar, inwiefern sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin seit Oktober 2014, d.h. während des Strafvollzugs, hätte verbessern sollen, zumal er von seiner Freundin während des Strafvollzugs nie besucht wurde (vgl. Führungsbericht JVA F.________ vom 11. August 2017, amtliche Akten BVD pag. 126).