Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5) und in diesem Zusammenhang relativierend festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls mit zwei Tagen Arrest diszipliniert wurde. Ein stets korrektes Vollzugsverhalten kann dem Beschwerdeführer somit nicht attestiert werden. Indem die Vorinstanz das Kriterium des deliktischen und übrigen Verhaltens insgesamt als bestenfalls neutral eingeschätzt und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, hat sie dem guten Führungszeugnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.