Vielmehr trifft das Gegenteil zu. Die Vorinstanz hat auch das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens berücksichtigt. Zu Recht hat sie aber darauf hingewiesen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5) und in diesem Zusammenhang relativierend festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls mit zwei Tagen Arrest diszipliniert wurde.