ein Geständnis liege demnach nicht vor, weshalb dem Beschwerdeführer auch kein Geständnisrabatt gewährt werden könne. Dass der Beschwerdeführer von der Polizei mit 173 Fingerlingen Kokain angehalten worden und der Sachverhalt insoweit unbestritten war, kann selbstverständlich nicht als Zugeständnis gewertet werden, liess sich diese Tatsache doch – jedenfalls nicht mit vernünftigen Argumenten – gar nicht bestreiten. Somit kann nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe sich geständig gezeigt. Vielmehr trifft das Gegenteil zu.