Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe damals im Grundsatz immerhin zugegeben, dass er Drogen bei sich gehabt habe, weshalb ihm auch ein gewisser Geständnisrabatt zugebilligt worden sei, kann dies nicht nachvollzogen werden. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat in seiner Urteilsbegründung vom 13. August 2015 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte bis zuletzt bestritt, gewusst zu haben, dass sich in seiner Tasche Kokain befunden habe; ein Geständnis liege demnach nicht vor, weshalb dem Beschwerdeführer auch kein Geständnisrabatt gewährt werden könne.