Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen nicht aus eigenem Antrieb der Polizei gestellt. Vielmehr wurde er am 9. August 2014 im Zug von Basel nach Interlaken mit 173 Fingerlingen Kokain, mitgeführt in einer Umhängetasche, von der Polizei angehalten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe damals im Grundsatz immerhin zugegeben, dass er Drogen bei sich gehabt habe, weshalb ihm auch ein gewisser Geständnisrabatt zugebilligt worden sei, kann dies nicht nachvollzogen werden.