Zusammenfassend kommt die Kammer mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Aspekt der Täterpersönlichkeit als ungünstig zu werten ist. 19.4 Die Vorinstanz wertete das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens trotz gutem Führungszeugnis als bestenfalls neutral, da sich der Beschwerdeführer der Polizei nicht gestellt und sich bei der Strafuntersuchung weder besonders kooperativ noch geständig gezeigt habe. Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen nicht aus eigenem Antrieb der Polizei gestellt.