Trotz dieser Beteuerungen wurde er kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum im Bereich des Drogenschmuggels straffällig. Ausgestandene Freiheitsstrafen und die Familie hielten den Beschwerdeführer schon früher nicht davon ab, wiederholt zu delinquieren, und seine damaligen Beteuerungen erwiesen sich als leere Versprechen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nun während des Vollzugs in der JVA F.________ – im Gegensatz zum Vollzug in anderen Einrichtungen – seine Einstellung geändert und Einsicht in die Folgen seiner Taten gewonnen haben soll.