Dieses vage Reuebekenntnis hatte ihm das Regionalgericht Emmental-Oberaargau damals nicht abgenommen, hielt es doch in seiner Urteilsbegründung fest, Reue sei beim Beschwerdeführer nicht ernsthaft ersichtlich (vgl. amtliche Akten pag. 45). Auch in seinem Gesuch um bedingte Entlassung sowie in der Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer von Reue. Zudem bekräftigt er, dass er durch die drei langen Freiheitsstrafen eine Entwicklung durchgemacht habe; er wolle nun zu seiner Familie in die E.________(Heimatland) zurückkehren und dort mit seiner Lebenspartnerin und den vier gemeinsamen Kindern ein straffreies Leben führen. Diese Bekenntnisse sind zwar begrüssenswert.