Es zeigt sich damit, dass sich der Beschwerdeführer ohne grösseren inneren oder äusseren Zwang widerholt für das Unrecht entschied. Obwohl der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau die ihm zur Last gelegte Tat bis zuletzt bestritten hatte, erklärte er, dass es ihm sehr leid tue (vgl. amtliche Akten BVD pag. 134). Dieses vage Reuebekenntnis hatte ihm das Regionalgericht Emmental-Oberaargau damals nicht abgenommen, hielt es doch in seiner Urteilsbegründung fest, Reue sei beim Beschwerdeführer nicht ernsthaft ersichtlich (vgl. amtliche Akten pag.